AZ 13 UF 8/10 – unterschiedliche Religionen der Eltern

mit dem aktenzeichen az 13 uf 8/10 erging am 9. februar ein folgenschweres urteil für familien, deren eltern nach der trennung das gemeinsame sorgerecht für die kinder inne haben und unterschiedlichen regligionsgemeinschaften bzw. glaubensrichtungen angehören. im betreffenden fall klagte ein tunesischer mann (vater des kindes) und moslemischen glaubens gegen die erziehung seines kindes im katholischen glauben der mutter (deutsche staatsbürgerin, katholikin).

hintergründe zum verfahren

nach der trennung der eltern ließ die mutter das noch recht junge kind taufen. der vater akzeptiere zwar die taufe des kindes sieht aber die latente gefahr, dass das kind in seiner entscheidung sich für eine religion bewusst zu entscheiden, schon lange vor erreichen des dafür notwendigen alters, durch die erziehung der mutter im katholischen glauben so beeinflusst wird, dass es gar keine anderen möglichkeiten mehr in erwägung ziehen würde. der vater will aber auch nicht, dass das kind per beschluss seiner religion angehört sondern wünscht sich vom gericht den beschluss, dass das kind trotz taufe aus der katholischen kirche austritt, um später folgende sakramente, wie erstkommunion, firmung und beichte nicht automatisch zu erhalten. vom gericht forderte der vater nun ein mitspracherecht bei der religionswahl des kindes und die alleinige entscheidungsbefugnis über den kirchenaustritt des kindes.
die mutter gibt an, dass das kind in einer katholisch geprägten umgebung aufwächst. es besuche schon katholische bildungseinrichtungen und sei auch entsprechend integriert.

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das urteil kurz und knapp

kurz und knapp aber dennoch aussagekräftig ist das urteil aus oldenburg: das gericht hat nicht entschieden, zu welcher religion das kind gehören soll. das gericht entschied, dass es in der sachfrage keinem elternteil recht geben kann. es muss anhand sorgerechtlicher kriterien entschieden werden, welcher elternteil über die religiöse erziehung entscheiden darf, da es allein sache der eltern sei eine entscheidung über a oder b zu treffen. da das kind überwiegend bei der mutter lebt, wie 99% aller trennungs- und scheidungskinder in deutschland, urteilte es den antrag des vaters auf alleinige entscheidungsbefugnis zum kirchenaustritt abzulehnen. die erziehung erfolgt überwiegend durch die katholisch geprägte mutter in einer katholisch geprägten umgebung und das konzept des vaters, dass das kind vorerst keiner religion angehören soll, wurde ebenfalls als religionspädagogisches erziehungskonzept betrachtet, und stellt aber grundsätzlich die schon begonnene integration des kindes in die umgebung bei der mutter in frage.

[Update: 7.8.2014] Wäre das heute auch noch so?

Der EUGH hat ja erst vor kurzen entschieden, dass Väter mehr Rechte haben sollen und müssen – bei einem gemeinsam gezeugten Kind. Klar hat der Elternteil bei dem das Kind lebt auch das Recht über alltägliche Dinge zu entscheiden. Allerdings muss man zu Gunsten des anderen Elternteil und seines Kindes auch genau abwägen, wo die Alltagsgrenzen liegen. Im vorliegenden Urteil hat die Mutter ja nicht nur die Taufe des Kindes vollzogen sondern plant bewusst die langfristige Integration in verschiedene altersentsprechende- und übergreifene katholische Bildungseinrichtungen. Aus der Sicht des Elternteils der nicht ständig da ist aber an wesentlichen Entscheidungen, wie die Wahl der Schule zu beteiligen ist, greift eine langfristige mehrjährige Planung schon in dessen Recht zur Mitbestimmung ein.
Offen bleibt die Frage: Wird ein Kind, wenn es quasi über mehrere Jahre in einer bestimmten Glaubensrichtung erzogen wurde, überhaupt später nochmal Interesse an anderen Religionen oder/und einem aufwendigen Wechsel der Religion haben?

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