Ein Leitfaden zum Familienpflegezeitgesetz für die Praxis und für die Rechtsberatung

Mit dem am 1.1.2012 in Kraft getretenen Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, „die Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Beruf und häuslicher Pflege zu verbessern“ (§ 1 FPfZG). Im Jahre 2011 wurden 1,63 Millionen Menschen in häuslicher Umgebung gepflegt. In 70 % der häuslichen Pflegearrangements sind Familienangehörige als Pflegende beteiligt. In 47 % wird die häusliche Pflege sogar alleine durch Familienangehörige erbracht.

Mit der vorliegenden Broschüre werden das FPfZG, die sozialrechtlichen Regelungen der häuslichen Pflege (SGB XI) sowie die sachlichen Rahmenbedingungen häuslicher Pflege systematisch erläutert. Die Broschüre stellt deshalb eine strukturierte Handreichung für die Rechtsberatung und Entscheidungsfindung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und deren betrieblicher Interessenvertretung dar. Neben einer Mustervereinbarung für die Familienpflegezeitvereinbarung nach § 3 FPfZG enthält die Broschüre auch eine Musterbetriebsvereinbarung als Grundlage für die Gestaltung betrieblicher Regelungen der Familienpflegezeit.

Thomas Kujawa von fachkraeftesicherer.deIch bin gerne für Sie da!
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[Update: 16.10.2014] Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit ab 01.01.2015

Am 15. Oktober 2014 hat das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zugestimmt. Mit dem Beschluss des neuen Gesetzes zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf werden bestehende Gesetze zur Familienpflegezeit und Pflegezeit weiterentwickelt. Den Beschäftigten soll ermöglicht werden, in Teilzeit zu arbeiten und sich gleichzeitig um ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Dafür wird ein Rechtsanspruch eingeführt. Ihre Beschäftigten, die zukünftig pflegen wollen und müssen, können ab 01.01.2015 aus 3 unterschiedlichen Modellen wählen:

  1. Bis zu 10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung für den Akutfall abgesichert mit Lohnersatzleistung dem sogenannten Pflegeunterstützungsgeld (etwa 90 % des Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt)
  2. Bis zu 6 Monate Pflegezeit bei vollständiger oder teilweiser Freistellung inklusive 3 Monate Begleitung in der letzten Lebensphase mit zinslosem Darlehen
  3. Bis zu 24 Monate Familienpflegezeit bei teilweiser Freistellung bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung mit zinslosem Darlehen

Bei allen 3 Formen gilt ein erweiterter Kündigungsschutz von der Ankündigung des Mitarbeiters bis zum Ende der Familienpflegezeit. Generell gilt der Rechtsanspruch auch für die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes. Der Begriff des nahen Angehörigen wurde ebenfalls erweitert und zeitgemäßer angepasst:

  • künftig besteht der Rechtsanspruch auf alle Leistungen nicht nur für die Betreuung von Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, sondern auch für Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie für Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Wie bisher sind auch Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkinder eingeschlossen.

Ein weiterer wichtiger Eckpunkt ist der Rechtsanspruch auf die Begleitung eines schwerstkranken Angehörigen in der letzten Lebensphase von bis zu drei Monaten. Die drei Monate werden dabei auf die 24 Monate Familienpflegezeit angerechnet.

Zeit für Pflege und Beruf

Insgesamt können Beschäftigte maximal 24 Monate als Gesamtdauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Eine individuelle Flexibilität ist insofern möglich, dass die Ansprüche von Pflegezeit und Familienpflegezeit je nach persönlicher Lebenssituation kombiniert werden und jeweils ineinander übergehen können.

Weitere wichtige Informationen für Arbeitgeber

Als Arbeitgeber müssen sie wissen, dass der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit nur gilt, wenn ihr Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte (Gesetzentwurf wurde in letzter Minute per 2.12.2014 auf mehr als 25 Beschäftigte geändert) hat. Mit 15 (25) oder weniger Beschäftigten gibt es keinen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Das neue Gesetz zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf soll zu dem die Planbarkeit für sie als Arbeitgeber erhöhen. Beschäftigte können aber müssen für den Pflegefall in der Familie nicht voll aus dem Beruf aussteigen.

Im Rahmen des neuen Gesetzes wurde auch eine Veränderung bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes nach §45 SGB V beschlossen. Die bisherige Berechnung wird vereinfacht. Zukünftig wir das Kinderkrankengeld  direkt aus dem tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt berechnet.

Durch das neue Gesetz werden sie als Arbeitgeber entlastet, da das Darlehen nicht mehr über den Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Aufstockung des Arbeitsentgelts aus einem Wertguthaben und über den Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung gewährt wird. Mit der neuen Regelung wird das zinslose Darlehen über das BAFzA direkt an die Beschäftigten ausgezahlt. Als Arbeitgeber sollen sie mit dem neuen Gesetz deutlich von den Verwaltungskosten entlastet werden, die in der bisherigen Regelung durch das Anlegen eines Wertguthabens für die Familienpflegezeit entstanden sind. Den beschlossenen Gesetzentwurf mit allen Änderungen in den entsprechenden Paragraphen können sie hier herunterladen.

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