informationen zu ferienarbeit von schülern in unternehmen

die ferien haben begonnen und somit auch die ferienarbeit von schülern in unternehmen. spätestens, wenn die anfragen starten, stellt sich in so manchem unternehmen die frage, was bei der beschäftigung von schülern als aushilfen im unternehmen zu beachten ist.

Ferien- und Aushilfsjobs von Schülern – Möglichkeiten und Grenzen der Beschäftigung

Die Beschäftigung von Kindern (bis zum 15.Geburtstag) und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist im Grundsatz verboten. Sie sollen im Interesse ihrer Gesundheit, Entwicklung und Schulausbildung keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen.

Thomas Kujawa von fachkraeftesicherer.deIch bin gerne für Sie da!
Ich bin Thomas Kujawa und Ihr persönlicher Ansprech­partner bei den Fach­kräfte­sicherern. Sie erreichen mich unter 0341-355408-12 . Oder Sie hinterlassen einen Rückrufwunsch. Ich werde mich schnellstmöglich melden und klären, wie ich Sie bei der Fachkräftesicherung unterstützen kann.

Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es Ausnahmen, die Aushilfs- und Ferienjobs ermöglichen:

  • Stundenweise Beschäftigung von schulpflichtigen Minderjährigen Kinder ab dem 13. Lebensjahr und Jugendliche (Kinder ab 15 Jahren, aber noch nicht 18 Jahre), die noch der Vollzeitschulpflicht (in Sachsen einschließlich der 9. Klasse) unterliegen, dürfen mit Einwilligung der Eltern stundenweise beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung leicht und für sie geeignet ist. Das ist gegeben, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes nicht nachteilig beeinflusst und keine negativen Folgen für Schule Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung hat.

Beispiele:

Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbeprospekten; in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten: Tätigkeiten in Haushalt und Garten, Botengänge, Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, Nachhilfeunterricht, Betreuung von Haustieren, Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren; in landwirtschaftlichen Betrieben Tätigkeiten bei der Ernte und der Feldbestellung, der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Versorgung von Tieren, Handreichungen beim Sport und Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Verbänden und Vereinen.

Nicht erlaubt sind:

Beschäftigung in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft oder Verwaltungen des öffentlichen Dienstes, körperlich belastende Arbeiten wie das Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 7,5 kg.
Unzulässig sind auch Tätigkeiten, die sich körperlich negativ auswirken oder die mit Unfallgefahren verbunden sind. Hierzu zählen beispielsweise Arbeiten an Maschinen und die Betreuung von gefährlichen Tieren.

Arbeitszeit bei stundenweiser Beschäftigung/Aushilfsjob

  • Die Beschäftigung selbst mit geeigneten Arbeiten darf in ihrer Länge nicht mehr als zwei Stunden täglich, in der Landwirtschaft nicht mehr als drei Stunden betragen. Die Arbeitszeit darf nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor und nicht während des Schulunterrichts liegen. Weiter gilt die 5-Tage Woche und die Samstags-, Sonn- und Feiertagsruhe, so dass die wöchentliche Arbeitszeit auf 10 bzw. 15 Stunden beschränkt ist.
  • Nicht vollzeitschulpflichtige Kinder dürfen bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich außerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses mit leichten und geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden.
  • Für Jugendliche, die weder der Schulpflicht unterliegen noch in einem Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
  • Es sind ausreichend Pausenzeiten zu gewähren (30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden, darüber 60 Minuten).
  • Jugendliche dürfen grds. nicht während der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr arbeiten. Durch Gesetzesänderung zum 01.07.2005 wurde ergänzend geregelt, dass Jugendliche in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Maße der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden dürfen.
  • An Wochenenden und Feiertagen darf ebenfalls nicht gearbeitet werden, wobei es berufstypische Ausnahmen gibt.

Urlaubsansprüche von Minderjährigen

Gegenüber Erwachsenen haben Jugendliche einen erhöhten Mindesturlaubsanspruch. Der Urlaub beträgt jährlich:

  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 17 Jahre alt ist
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 18 Jahre alt ist.

Die Bestimmung des jeweiligen Alters richtet sich danach, welches Alter der Jugendliche am 01.01. des Kalenderjahres hat.

Ferienjobs

Jugendliche, die 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen -solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen-, im Kalenderjahr zusätzlich zu den oben aufgezeigten Möglichkeiten mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter einer Beschäftigung in den Schulferien für höchstens vier Wochen nachgehen. Das sind mit Blick auf die 5-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Jahr. Wie diese 20 Tage auf die Ferien verteilt werden, ist nicht vorgeschrieben. Dabei sind Jugendliche, aufgrund ihrer körperlich und geistig noch nicht abgeschlossenen Entwicklung, vor zu langen, zu schweren, zu gefährlichen und ungeeigneten Arbeiten (z.B. Akkordarbeit, Schweißarbeiten) zu schützen.

Die maximale Arbeitszeit darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten; wird an einzelnen Tagen verkürzt gearbeitet, sind an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden zulässig. Dem Jugendlichen sind ausreichend Pausen zu gewähren (30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeit, darüber 60 Minuten. An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, wobei es aber auch hier berufstypische Ausnahmen gibt. Jugendliche dürfen während der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden.

Ausnahmen:

  • in Gaststätten, Beherbergungs- und Schaustellerbetrieben bis 22 Uhr
  • in Bäckereien ab 5 Uhr, für über 17-jährige ab 4 Uhr
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr
  • in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr.

Sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Aspekte

Auch Schüler, die ein Arbeitsentgelt erhalten, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen gelten für Schüler und Jugendliche aber dann, wenn es sich um geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen handelt. Bei stundenweiser Beschäftigung oder Ferienjobs handelt es sich in aller Regel um kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Der Schüler ist dann komplett von den Sozialversicherungsabgaben befreit, der Arbeitgeber zahlt bei geringfügiger Beschäftigung die übliche Pauschale von 30% (15% Rentenversicherung mit Aufstockungsoption, 13% Krankenversicherung, 2% Steuern mit Abgeltungswirkung inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) an die Minijobzentrale in Essen (www.minijobzentrale.de) Diese leitet die Beträge an die Renten- und Krankenversicherungsträger sowie den Fiskus weiter und bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen (wenn die Tätigkeit im voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Laufe eines Jahres angelegt ist) bleibt auch der Arbeitgeber versicherungsfrei.

Die kurzfristige Beschäftigung ist aber steuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss die Einkünfte des Schülers entweder mit der Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern. Voraussetzung für die pauschale Besteuerung ist, dass der Schüler nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt ist und sein Arbeitslohn 12 € pro Stunde und 62 € pro Tag nicht überschreitet. Wenn die genannten Grenzen überschritten werden, wird auch ein Schüler bzw. Jugendlicher versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitslosenversicherung: hier sind Schüler grundsätzlich versicherungsfrei.

Hinweis:

  • Um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu können, sollte sich der Arbeitgeber vom Schüler bzw. dessen Eltern die Dauer und den Umfang vorangegangener Beschäftigungen belegen lassen.
  • Soll eine Beschäftigung wegen Kurzfristigkeit versicherungsfrei bleiben, sollte die Befristung in jedem Fall schriftlich festgehalten werden.

Die Einkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig. Entweder erfolgt die Besteuerung über Lohnsteuerkarte oder es kann vom Arbeitgeber pauschaliert versteuert werden. die ihk leipzig hat hierzu ein informationsblatt veröffentlicht, welches wir ihnen an dieser stelle gern zur verfügung stellen. bei fragen wenden sie sich bitte an andrea schäfer, abteilung unternehmensförderung. e-mail: schaefer@leipzig.ihk.de

Quelle: IHK Leipzig

Im Netzwerk teilen

Schreibe einen Kommentar