Mit der Vielpendler-Option mehr Cash in der Täsch

Christian Ollick, Dipl.-Finanzwirt (FH), weist in einem aktuellen Beitrag auf die Vielpendler-Option hin und merkt an: „Obwohl das Wahlrecht ausdrücklich in den Lohnsteuer-Richtlinie (LStR) vorgesehen ist, prüfen die Finanzämter bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung nicht von Amts wegen, ob der Komplettabzug oder der Ansatz sämtlicher Familienheimfahrten für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Daher ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen bzw. seines steuerlichen Beraters, beide Abzugsvarianten vor Abgabe der Einkommensteuererklärung zu prüfen.“

Im Zuge einer doppelten Haushaltsführung kann der Steuerpflichtige etliche Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen, hierzu zählen:

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  • die angemessenen Kosten der Zweitwohnung (Kaltmiete, Nebenkosten, Reinigungskosten etc.)
  • Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung
  • Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung
  • Kosten für eine Fahrt anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung (mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer)
  • Kosten für eine Familienheimfahrt pro Woche (mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer)

Dieser Kostenabzug ist großzügig bemessen, kann aber unter bestimmten Bedingungen noch „optimiert“ werden.

Der für den Steuerpflichtigen steuerlich vorteilhafteste Weg kann, unter Umständen bei mehreren Familienheimfahrten pro Woche, die sogenannte Vielpendler-Option bedeuten. In R 9.11 Abs. 5 Satz 2 LStR ist ein Wahlrecht (sog. „Vielpendler-Option“) zwischen den Gesamtkosten der doppelten Haushaltsführung und den Kosten für sämtliche (!) Familienheimfahrten (ebenfalls mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer) vorgesehen.

So wird die Vielpendler-Option berechnet

Die leitende Angestellte B unterhielt im Jahr 2012 ganzjährig einen doppelten Haushalt. Während ihrer 35 Arbeitswochen kehrte sie 3-mal wöchentlich an ihren 110 Kilometer entfernten Erstwohnsitz zurück. Im Zuge eines Komplettabzugs der Kosten könnte sie die Aufwendungen für ihre Zweitwohnung (möbliertes Zimmer) i. H. v. 1.800 EUR (12 × 150 EUR) und eine Familienheimfahrt pro Woche mit 1.155 EUR (35 × 110 km x 0,30 EUR) abziehen, somit insgesamt 2.955 EUR.

Übt sie das Wahlrecht aus, kann sie stattdessen sämtliche Familienheimfahrten ansetzen, somit insgesamt 3.465 EUR (3 × 35 × 110 km x 0,30 EUR). Unterstellt man ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 EUR und einen Grenzsteuersatz von 42 %, ergibt sich durch die Optionsausübung eine Einkommensteuerersparnis von 214,20 EUR zzgl. Solidaritätszuschlag.

Was ist beim Wahlrecht zu beachten?

Zu beachten ist, dass der Steuerpflichtige sein Wahlrecht bei der derselben doppelten Haushaltsführung nur einmal pro Jahr ausüben darf (R 9.11 Abs. 5 S. 3 LStR).  Er kann die Option also nicht gezielt nur für Wochen nutzen, in denen er häufig zu seinem Erstwohnsitz gependelt ist. Weiterhin vermindern die (steuerfreien) Zuschüssen des Arbeitgebers die abzugsfähigen Aufwendungen im Fall eines Komplettabzugs als auch die Fahrtkosten bei Ausübung des Wahlrechts.

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