kaum genutzter Steuervorteil bei Angehörigenbetreuung

Zur Schaffung familienfreundlicherer Arbeitsbedingungen wurde in das Einkommensteuergesetz eine neue Steuerbefreiungsvorschrift aufgenommen. Danach sind zum einen Arbeitgeberleistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, wie die familienfreund KG, steuerfrei, das den Arbeitnehmer in Fragen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder Betreuungspersonal vermittelt. Der Steuervorteil bei Angehörigenbetreuung ist erstmals für Arbeitgeberleistungen anzuwenden, die ab 1.1.2015 geleistet wurden.

Im Einzelnen ist folgender Gesetzeswortlaut des § 3 Nr. 34a EStG neu:

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Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt

Die neue Steuerbefreiungsvorschrift soll die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zum Ziel haben. Zum einen sind es Serviceleistungen durch einen Familienservice, deren inhaltlicher Gegenstand die Beratung in Betreuungsfragen sowie die Vermittlung von Betreuungspersonal für die Kinder und pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers ist, die der Arbeitgeber steuerfrei übernehmen kann. Der Arbeitgeber erhält damit die Möglichkeit, seinen Beschäftigten beispielsweise nach der Elternzeit den Wiedereinstieg zu erleichtern oder seine Mitarbeiter durch lohnsteuerfreie Serviceleistungen zu unterstützen, die pflegebedürftige Angehörige betreuen. Eine betragsmäßige Obergrenze für die lohnsteuerfreie Übernahme der Kosten für die Beratungs- bzw. Vermittlungsdienstleistungen ist nicht vorgesehen.

Praxis-Beispiel zum Steuervorteil bei Angehörigenbetreuung

Auf Wunsch des Arbeitgebers beendet eine Angestellte vorzeitig ihre Elternzeit, um eine leitende Stellung in der Firma zu übernehmen. Für die dadurch erforderliche Betreuung ihrer 1-jährigen Tochter holt sie sich Rat bei einem Dienstleister, der ihr auch eine Betreuungsmöglichkeit vermittelt. Die hierfür anfallenden Kosten von 650 EUR übernimmt der Arbeitgeber.

Die Serviceleistungen betreffen die Betreuungsberatung und Vermittlung von Betreuungspersonen für ein Kind, sodass der Kostenersatz durch den Arbeitgeber betragsmäßig unbegrenzt steuerfrei ist. Dieselbe Lösung würde sich ergeben, wenn die Beratungs- und Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit einem pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers anfallen.

Merke: Eine Anrechnung auf im selben Kalenderjahr vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei gezahlte Beratungs- und Vermittlungskosten im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern bzw. pflegebedürftigen Angehörigen (Fallgruppe 1 von § 3 Nr. 34a EStG) ist nicht vorzunehmen.

weitergehende Angebote der familienfreund KG

Um Beschäftigten, die nach einer Familienphase wieder in den Beruf zurückkehren, entsprechend zu unterstützen, hat die familienfreund KG seit 2006 unterschiedliche Leistungen für Unternehmen, Landkreise und Kommunen sowie Organisationen entwickelt. Angefangen beim klassischen Familienservice, also einer dauerhaften Begleitung, bis zur Vermittlung von Fachwissen in den Familienwissen-Seminaren orientiert sich das Angebot an den geänderten Bedürfnissen der Beschäftigten, ihrer Angehörigen und nicht zuletzt den arbeitgebenden Strukturen.

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