Studentenwohnheim setzt Belegungskonzept und Rotation voraus

Vielfalt einmal anders | Buntstifte für Schule & Co (c) domeckopol / pixabay.de

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Viele Studenten studieren auswärts bzw. fern von der Heimat. Günstiger und guter Wohnraum in Uni Nähe wird gesucht. Die meisten stoßen daraufhin auf ein Studentenwohnheim. Allerdings sind die Wartelisten lang und die Plätze heiß begehrt. Doch was macht ein Studentenwohnheim aus?

Der BGH grenzt den Begriff Studentenwohnheim ab

„Die Klarstellung des Bundesgerichtshofs, wann ein Wohngebäude als Studentenwohnheim ohne Kündigungs- und Mieterschutz zu qualifizieren ist, ist wichtig und war längst überfällig“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil der Karlsruher Richter (BGH VIII ZR 92/11). „Nur wenn der Vermieter ein konkretes Belegungskonzept mit zeitlicher Begrenzung der Mietzeit und Rotation praktiziert, kann von einem Studentenwohnheim die Rede sein. Für alle anderen Vermietungen von Wohnungen, Appartements oder Zimmern an Studentinnen oder Studenten gilt dagegen der gleiche gesetzliche Kündigungsschutz wie für andere Mieter auch“.

Studentenwohnheim für alle Studenten

(ddp direct) (dmb) Der Vermieter hatte einem 48-jährigen Mieter unter Hinweis auf „Hetzereien und Reibereien gegenüber uns und Dritten“ das 12 Quadratmeter große, 210 Euro teure Zimmer in einem so genannten Studentenwohnheim gekündigt. Zu Unrecht, wie jetzt der Bundesgerichtshof feststellte. Das Gebäude mit 67 Wohnräumen – überwiegend an Studenten vermietet – sei kein Studentenwohnheim, in dem gesetzliche Kündigungs- und Mieterschutzregelungen unanwendbar seien. Ziel der Ausnahmeregelung vom Kündigungsschutz in Studentenwohnheimen sei es nicht, Vermietern die Kündigung von ihnen nicht genehmen Mietern zu erleichtern. Vielmehr gehe es darum, möglichst vielen Studierenden das Wohnen in einem Studentenwohnheim zu ermöglichen. Das aber sei nur möglich, wenn der Vermieter in dem Wohnheim ein an studentischen Belangen orientiertes Belegungskonzept praktiziere, das eine Rotation nach abstrakt-generellen Kriterien vorsehe. Die Dauer des Mietverhältnisses müsse dazu im Regelfall zeitlich begrenzt sein und dürfe nicht den Zufälligkeiten der studentischen Lebensplanung oder dem eigenen freien Belieben des Vermieters überlassen bleiben.

Siebenkotten: „Wer an Studentinnen oder Studenten vermietet, muss die gleichen gesetzlichen Mieterschutzregelungen einhalten wie jeder andere Vermieter auch. Ausnahmen gibt es nur für echte Studentenwohnheime. Die setzen ein konkretes Belegungskonzept voraus.“

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