auch Minderjährige können Nein zu einer OP sagen

Nach § 1626 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).  Die Personensorge umfasst unter anderem die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes sowie das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen. Das Sorgerecht ist auch eine Pflicht und das Kind ist alters- und entwicklungsbezogen an entscheidungen zu beteiligen.

Wenn Kinder krank sind, entscheiden in erster Instanz die Eltern, wie und was sie unternehmen. Operative Eingriffe kommen vor und sorgeberechtigte Eltern bzw. Elternteile mit gemeinsamen Sorgerecht müssen in der Regel dem Eingriff beide zustimmen.  Bei Routineeingriffen darf sich der Arzt darauf verlassen, dass der erschienene Elternteil vom anderem bevollmächtigt ist. Auch ein Kind kann, wenn es entsprechend einsichtsfähig ist gegen nicht lebensnotwendige und nur  nur relativ indizierte Eingriffe Widerspruch einlegen. Das erfordert zumindest erstmal die Teilnahme am Aufklärungsgespräch.

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Nein zu einer OP sagen

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 10. 10. 2006 mit dem AZ VI ZR 74/05, dass die Anwesenheit des Minderjährigen bei einem Aufklärungsgespräch ausreichend sein, um dessen Selbstbestimmungsrecht auch dann zu genügen, wenn die Einwilligung von den Eltern erklärt worden ist. Dies gilt, wenn der Eingriff nicht zwingend erforderlich ist, aber erhebliche Folgen für das weitere Leben des Patienten haben kann. Auf Wunsch müssen die Ärzte die Minderjährigen am Aufklärungsgespräch beteiligen, damit er notfalls nein zu einer OP sagen kann. Dabei ist nicht nur über das Hauptrisiko bei der Operation aufzuklären sondern es sollte auch auf Nebenrisiken hingewiesen werden.

Hintergründe zum Urteil

Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken einer Operation, aufgrund der sie neben anderen Folgen querschnittgelähmt ist. Der Beklagte war Oberarzt in der orthopädischen Abteilung der Klinik, in welcher die Operation durchgeführt wurde. Träger der Klinik ist der Streithelfer. Das komplette Urteil können sie hier nachlesen.

[Update 23. 03. 2011] Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

Ein im Maßregelvollzug untergebrachter Mann (Beschwerdeführer) führte erfolgreich eine Verfassungsbeschwerde. Er wurde von Ende Dezember 1999 bis Ende Februar 2000 mit einem atypischen Neuroleptikum behandelt. Die weitere Behandlung verweigerte der Beschwerdeführer wegen der umfangreichen Nebenwirkungen. Von Februar bis Ende November 2006 wurde der Beschwerdeführer für den Bereich der Gesundheitsfürsorge von einem Betreuer gesetzlich betreut. Der Beschwerdeführer klagte durch mehrere Instanzen bis hin zum Oberlandesgericht.

Die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts angreift. Die medizinische (Zwangs-)behandlung eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (GG=Grundgesetz) ein. In diesem Paragraphen wird die körperliche Integrität geschützt und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht. Im Kern steckt auch der Schutz gegen eine verordnete staatliche Zwangsbehandlung. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die medizinischen Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers und generell eines Untergebrachten mit Neuroleptika einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellt. Das ausführliche Urteil lesen sie hier.

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