Eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland

Was ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft?

Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetzt LPartG) regelt die Begründung einer Lebenspartnerschaft zweier gleichgeschlechtlicher Menschen in Deutschland. Seit 2001 stellt die eingetragene Lebenspartnerschaft eine Möglichkeit dar eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft rechtlich abzusichern.

Eine Eingetragene Lebenspartnerschaft ist abzugrenzen von der gleichgeschlechtlichen Ehe, bei der gleichgeschlechtliche Paare wie verschiedengeschlechtliche Paare auch, unter das Ehegesetzt fallen. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein eigenes Rechtsinstitut neben dem Rechtsinstitut der Ehe. So gelten gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vor dem Gesetz nicht als verheiratet, sondern als verpartnert.

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Eingetragene Lebenspartnerschaft: Rechtliche Lage

Im Vergleich zur Zivilehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft zwar mit den gleichen Pflichten, aber mit weniger Rechten ausgestattet. Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wie bei der zivilen Ehe besteht eine Unterhaltspflicht während des Bestehens der eingetragenen Lebenspartnerschaft, während des Getrenntlebens und nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Die Rentenansprüche und das Erbrecht verhalten sich bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch im Wesentlichen ähnlich wie bei einer Ehe. Auch die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft entspricht weitgehend dem für eine Ehescheidung geltenden Recht. Mehr Informationen dazu hier: http://www.templer.de/familienrecht/eingetragene-lebenspartnerschaft.html.

Insbesondere steuerrechtliche Regelungen wurden bei Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgeklammert. Bis vor kurzem waren gleichgeschlechtliche Paar beispielsweise vom Ehegattensplitting ausgeschlossen, dies wurde aber 2013 vom Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt (siehe Beitrag zu Ehegattensplitting ist verfassungswidrig). Eine Gleichstellung mit Eheleuten erreicht ein eingetragener Lebenspartner auch trotz der laufenden Überarbeitungen im Lebenspartnerschaftsgesetz nicht. Er ist nicht in gleicher Weise vom Grundgesetz geschützt wie ein Ehemann oder eine Ehefrau nach Art. 6 GG.

Adoptionsrecht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Vor allem in Sachen Adoptionsrecht sind Paare, die eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingehen, nicht mit verheirateten Paaren gleichgestellt. 2013 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der Sukzessivadoption für Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für verfassungswidrig erklärt (siehe */http:/www.familienfreund.de/web-familiennews/verbot-der-sukzessivadoption-durch-eingetragene-lebenspartner-verfassungswidrig.html, was zu einer Anpassung im Adoptionsrecht für Homosexuelle führte. Das heißt, dass nun auch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein adoptiertes Kind eines Lebenspartners von dem anderen Partner adoptiert werden darf. Bislang war dies nur heterosexuellen Paaren erlaubt (siehe http://www.spiegel.de/politik/deutschland/homosexuelle-paare-bundesregierung-erweitert-adoptionsrecht-a-958249.html). Schon Länger sind Stiefkindadoptionen möglich. Dabei adoptiert einer der beiden Partner das leibliche Kind des anderen.

Dies stellt zwar einen wichtigen Schritt zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften dar, doch beendet keinen Falls die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare. Weiterhin ist eine gemeinsame Adoption eines Kindes für homosexuelle Lebenspartner nicht möglich. Von einer Gleichstellung bei Adoptionen kann also im Vergleich zur Ehe nicht die Rede sein.

Gleichgeschlechtliche Ehe: Eine rechtliche Ausnahme

Seit 2008 ist es möglich, dass, wenn in einer Zivilehe ein Partner sein Geschlecht ändert, die Ehe weiterhin Bestand hat, obwohl beide Partner dann das gleiche Geschlecht haben. Die Ehe darf ungeschmälert fortgeführt werden. Dieser Sonderfall wird von Befürwortern der gleichgeschlechtlichen Ehe häufig als ein Argument für eine generelle Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe in Deutschland angeführt. Da in vielen Ländern, die nun die gleichgeschlechtliche Ehe erlauben, die Einführung von eingetragenen Partnerschaften als eine Art Zwischenschritt voraus ging, besteht Hoffnung, dass auch Deutschland hier bald nachziehen wird.

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