lehrerbewertung: wie findest du deinen lehrer?

eine lehrerbewertung vornehmen – na das ist doch mal ein wort! auf spickmich.de können schüler nach festegelegten regeln die arbeit und das auftreten ihres lehrers bewerten. logins gibts für schülerInnen anhand ihres schulstandortes bzw. des schulnamens – eltern, lehrer und sonstige beantragen es einfach kurz. die regeln für lehrerbewertung stehen hier. und es gibt einen blog – der auch erfahrungsberichte enthält, die mitteilen, dass sich lehrer diese bewertung durchaus positiv wie negativ zu herzen nehmen. einem pressebreicht zufolge sind hier um die 80000 schüler registriert und 100000 lehrer wurden bereits bewertet.

die noten auf spickmich stellen ein ernstzunehmendes und demokratisches feedback für lehrer dar“, erklärt spickmich-mitgründer tino keller. „gute lehrer bekommen gute noten, schlechte lehrer bekommen schlechte noten – das ist fair und ehrlich. noten für notengeber sind lange überfällig – das ist schule 2.0!

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[update: 11. Juli 2009] lehrerbewertung: guter lehrer, gute lehrerin?

wie funktioniert web2.0? wie kann man mitmachen? wer kann mitmachen? – alles fragen, die nicht erst seit der eröffnung der bewertungsplattform “spickmich” durch presse und gerichtssääle geistern. moe von qype hatte die idee orte durch ihre besucher bewerten zu lassen. die macher von rottenneighbor.com rücken die nachbarn und das wohnumfeld in den focus der plattformbesucher. meinprof.de widmet sich der bewertung von professoren und auch sonst gibt es die berühmt berüchtigte möglichkeit als internetuser, produkttester oder nutzer seine meinung kund zu tun millionenfach. bewerten von leistungen, gegenständen, orten, dingen und auch personen, die die leistung erbringen, sind im web2.0 erwünscht und gewollt. letztlich ermöglicht es genau hier schnell und flexibel auf leistungserbringer und dienstleistungen zu reagieren.

lehrerbewertung auf spickmich.de

um die bewertungsplattform spickmich.de ist es aber seit dem start nicht wirklich ruhiger geworden. immer wieder rebellieren lehrer und lehrerinnen gegen die bewertungen der plattformbesucher und -nutzer im internet. und das zu unrecht, wie jetzt der bundesgerichtshof entschied:

die frage, ob nun eine lehrerbewertung mit namensnennung zuverlässig ist oder nicht, wurde bereits in den vorinstanzen mehrfach von gerichten abgewiesen. die klägerin verfolgte mit der klage einen anspruch zu haben auf löschung bzw. unterlassung der veröffentlichung ihres namens, des namens der schule, der unterrichteten fächer im zusammenhang mit einer gesamt- und einzelbewertung und der zitat- und zeugnisseite auf der homepage www.spickmich.de. die klägerin, deren name und funktion auch der homepage der schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das unterrichtsfach deutsch eine gesamtbewertung von 4,3. ihr zugeschriebene zitate wurden bisher nicht eingestellt.

unter den umständen des streitfalls hat der bgh die erhebung, speicherung und übermittlung der daten trotz der fehlenden einwilligung der klägerin für zulässig gehalten.

begründung: [ quelle ]“zwar umfasst der begriff der personenbezogenen daten nicht nur klassische daten wie etwa den namen oder den geburtsort, sondern auch meinungsäußerungen und beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren betroffenen beziehen. für die erhebung, speicherung und übermittlung solcher daten in automatisierten verfahren gelten grundsätzlich die vorschriften des bundesdatenschutzgesetzes. die erhebung und speicherung von daten zur übermittlung an dritte ist auch ohne einwilligung des betroffenen nach § 29 bdsg u.a. dann zulässig, wenn ein grund zu der annahme eines schutzwürdigen interesses an dem ausschluss der datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist.

ein entgegenstehendes interesse der klägerin hat der bgh nach abwägung des rechts auf informationelle selbstbestimmung einerseits und des rechts auf freien meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. die bewertungen stellen meinungsäußerungen dar, die die berufliche tätigkeit der klägerin betreffen, bei der der einzelne grundsätzlich nicht den gleichen schutz wie in der privatsphäre genießt. konkrete beeinträchtigungen hat die klägerin nicht geltend gemacht. die äußerungen sind weder schmähend noch der form nach beleidigend. dass die bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das recht auf meinungsfreiheit nicht an die zuordnung der äußerung an ein bestimmtes individuum gebunden ist. die meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das recht, das verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

auch die zulässigkeit der übermittlung der daten an den nutzer kann nur aufgrund einer gesamtabwägung zwischen dem persönlichkeitsschutz des betroffenen und dem recht auf kommunikationsfreiheit im jeweiligen einzelfall beurteilt werden. im streitfall ist im hinblick auf die geringe aussagekraft und eingriffsqualität der daten und die zugangsbeschränkungen zum portal die datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. besondere umstände, die der übermittlung im konkreten fall entgegenstehen könnten, hat die klägerin nicht vorgetragen.”

wie spickmich funktioniert?

zugang zu dem portal haben nur registrierte nutzer. die registrierung erfolgt nach eingabe des namens der schule, des schulortes, eines benutzernamens und einer e-mail-adresse. an die e-mail-adresse wird ein passwort versandt, das den zugang zu dem portal eröffnet. die mit den schulnoten 1 bis 6 abzugebenden bewertungen sind an vorgegebene kriterien gebunden wie etwa “cool und witzig”, “beliebt”, “motiviert”, “menschlich”, “gelassen” und “guter unterricht”. ein eigener textbeitrag des bewertenden ist nicht möglich. aus dem durchschnitt der anonym abgegebenen bewertungen wird eine gesamtnote errechnet. die nutzer können außerdem auf einer zitatseite angebliche zitate der bewerteten lehrer einstellen.

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