Wie schreibe ich eine Patientenverfügung richtig?

Mit dem Az: XII ZB 61/16 entschied der Bundesgerichtshof, dass künstliche Ernährung möglich ist auch, wenn in der Patientenverfügung die Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ geschrieben steht. Dem in der Patientenverfügung Bevollmächtigten (in diesem Fall eine Tochter) ist es nicht möglich mit dieser allgemeinen Formulierung konkrete Behandlungmaßnahmen, die gewollt wären oder nicht abzuleiten bzw. zu verhindern. Damit hat der BGH die Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nun stellt sich wieder einmal die Frage: Wie schreibe ich eine Patientenverfügung richtig?

Im ersten Schritt muss es aus Sicht einer Privatperson möglich bleiben eine wirksame Patientenverfügung mit einem Vorsorgebevollmächtigten zu erstellen. Experten empfehlen generell so wenig Vorgedrucktes wie möglich zu verwenden. Lückentexte und Fragebögen zum Ankreuzen sind also generell mit Vorsicht zu genießen. Und da stellt sich auch schon die nächste Frage:

Jana Schlegel von fachkraeftesicherer.deSie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
Hinterlassen Sie mir und meinem Familienservice-Team einfach eine Nachricht unter 0341-35540810. Oder senden Sie uns eine eMail an nutzer@familienfreund.de. Wir werden uns schnellstmöglich melden und klären, wie wir Sie unterstützen können.

Für wen ist eine Patientenverfügung sinnvoll?

Eine Patientenverfügung ist generell für jeden volljährigen Menschen sinnvoll, der sich in Fällen von Unfall oder Krankheit bzw. zum Lebensende hin medizinisch absichern möchte. Man sollte zum Zeitpunkt der Erstellung gesund und in der Lage sein, selbst zu entscheiden. Sie darf nicht unter Druck entstehen. Generell ist jedoch niemand verpflichtet, eine Patientenverfügung zu erstellen. Sie ist also keine Vorraussetzung für irgendetwas bzw. man hat keinen echten Nachteil, wenn man keine hat.

Wann ist eine Patientenverfügung sinnvoll?

Vielen älteren Menschen ist das Thema Patientenverfügung längst vertraut. In festen Abständen gilt es zu überprüfen, was man geschrieben hat. Es gab bereits 2010 zahlreiche Neuerungen und gerade deswegen muss man sich immer wieder neu informieren. Ebenso, wie das Thema Organspende ist es ein muss darüber zu reden.

Was die Jüngeren angeht, so sind die Meinungen zum Thema sehr gespalten. Manch einer hat seine Erfahrungen mit dem ‚Leid‘ oder der Genesung eines Familienmitgliedes gesammelt, pflegt(e) selbst oder hat durch andere Erlebnisse schon Berührungen gehabt. Angst zu sterben hat fast jeder und Angst ewig zu leben oder am Leben gehalten zu werden auch. Nichts desto trotz soll die Patientenverfügung kein Tabuthema sein, sondern eine Chance bewusst und aktiv zu den besten Zeiten Entscheidungen zu treffen. Mit klarem Kopf und der richtigen Unterstützung ist eine Vollmacht für Ärzte, Angehörige und Gerichte schnell und (rechts-)sicher geschrieben.

Für was braucht man eine Patientenverfügung?

Eine schwere Krankheit oder ein Unfall – nichts macht Menschen ängstlicher als das Szenario plötzlich entscheidungsunfähig zu sein. Das man von heute auf morgen seinen Willen nicht mehr Ausdruck verleihen kann, ist für den mit beiden Beinen im Leben Stehenden einfach unvorstellbar. Die Fragen, wer ist der Ansprechpartner, wie und ob man behandelt werden möchte und die Angst vor langem Leiden lässt Menschen einmal mehr an Vorsorge denken. In einer Patientenverfügung soll definiert werden, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten.

Welcher Form unterliegt eine Patientenverfügung?

Dabei ist es wichtig, dass sie:

  1. schriftlich verfasst wird
  2. mit einer Namensunterschrift eigenhändig unterschrieben wird oder
  3. durch ein von einer Notarin oder einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden muss
Unterschrift Vertrag (c) rafabordes / pixabay.de
Verträge, beruflich und privat, müssen unterschrieben werden. (c) rafabordes / pixabay.de

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Im bürgerlichen Gesetzbuch findet man das wichtige zur Patientenverfügung und Betreuung bzw. Vorsorgevollmacht in den § 1901a, §1901b, §1901c, §1902. Es geht also primär darum, unser Selbstbestimmungsrecht in einer uns noch völlig unbekannten Situation wahrzunehmen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bildet mit der Broschüre Patientenverfügung (kostenloser Download siehe unten) einen ersten und informativen Einstieg ins Thema. In Kürze haben wir für Sie folgende Informationen zusammengefasst:

Was beinhaltet eine Patientenverfügung?

  1. Eingangsformel
  2. Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll
  3. Festlegungen zu ärztlichen/pflegerischen Maßnahmen
  4. Wünsche zu Ort und Begleitung
  5. Aussagen zur Verbindlichkeit
  6. Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen
  7. Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung
  8. Organspende
  9. Schlussformel
  10. Schlussbemerkungen
  11. Datum, Unterschrift
  12. Aktualisierung(en), Datum, Unterschrift
  13. Anhang: Wertvorstellungen

Warum sind ihre Wertvorstellungen wichtig?

Die Umsetzung einer Patientenverfügung erfordert es, dass ihr Wille und damit der Wille des Patienten eindeutig klar sind. Frühere Äußerungen in Gesprächen und Situationen sind für einen von ihnen benannten Betreuer bzw. Bevollmächtigten sehr wichtig. Wird durch ein Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt, so kann im Gespräch mit den Angehörigen ihr Wille erkundet werden. Ihre Werte und ihre Überzeugungen gilt es schriftlich darzustellen und im weiteren Lebensverlauf stetig zu überprüfen, zu ergänzen, zu verfestigen.

Wo bewahre ich meine Patientenverfügung auf?

Was die Aufbewahrung angeht, so sollte man vertrauten Personen von einer solchen Verfügung und einer existierenden Vorsorgevollmacht erzählen und diese an einem zentralen Ort verwahren (lassen). Im Fall des Falles müssen insbesondere Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuer oder das Betreuungsgericht schnell und unkompliziert davon erfahren können. Es ist nicht notwendig, dass sie ihre Verfügung bei einem Notar oder einer anderen offiziellen Stelle hinterlegen. Ebenso ist eine entgeltliche Verwahrung bei Dritten nicht nötig.

An wen ist die Patientenverfügung gerichtet?

  1. behandelnde Ärzte oder Behandlungsteams
  2. gesetzliche Vertreter oder einen Bevollmächtigten

Muss das, was in der Patientenverfügung steht, erfüllt werden?

Ja, wenn sie präzise genug formuliert ist. So wie im Fall oben, kann es mit einer Patientenverfügung auch direkt zum Gericht gehen. In ihrer Verfügung muss also genaustens bezeichnet werden, ob Sie in eine indizierte ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung einwilligen oder diese ablehnen. Eine präzise und richtig formulierte Patientenverfügung gilt auch dann als verbindlich, wenn kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist. Wichtig ist und bleibt, auch mit gesetzlichen Vertreter, der Patientenwille. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos vom Ersteller widerrufen werden. Und es darf natürlich nichts drin stehen, was gegen das Gesetz verstößt, wie z.B. Aufforderung zur aktiven Sterbehilfe.

Woher bekommt man eine Patientenverfügung?

Die gibt es nicht wirklich fertig. Teile und diverse Vordrucke findet man zwar im Netz oder in Broschüren aber es gilt: Lieber selbst formulieren als ankreuzen!

Wer unterstützt mich beim Erstellen einer Patientenverfügung?

Ohne nahestehende Verwandte wenden sie am Besten an vertraute Menschen außerhalb der Familie. Ebenso können sie Dienstleister ansprechen, die sie z.B. regelmäßig aufsuchen oder versorgen. Das kann auch die Hausärztin, ein Pflegedienst oder die Nachbarin sein. Wichtig ist, dass das, was sie da niederschreiben wollen, jemanden zur Kenntnis gelangt, der sie auch persönlich ein bisschen kennt und, sie unterstützen möchte. Betreuer ist immerhin eine verantwortungsvolle Aufgabe.

Für das direkte Erstellen einer Patientenverfügung wenden sich betreute Mitarbeiter an den familienservice der familienfreund KG. Wir vermitteln ihnen passende Ansprechpartner und damit fachliche Unterstützung. Menschen, die gerade nicht wissen, wo sie sich hinwenden sollen, können z.B. eine Beratungsstelle suchen, das Betreuungsgericht ansprechen oder sich an einen Fachanwalt bzw. Notar wenden.

Fragen an Rechtsanwalt Wolfgang Putz

Zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ist Wolfgang Putz ein solcher Ansprechpartner und Experte. Er ist Rechtsanwalt in München und ausschließlich im Medizinrecht mit den Schwerpunkten Arzthaftungsrecht und Patientenrecht am Ende des Lebens tätig. Außerdem ist er Lehrbeauftragter an der Lmu München.

  1. Welche Rechte haben Ehepartner oder andere Angehörige, wenn jemand seinen Willen nicht mehr äußern kann und keine Patientenverfügung und keine Vorsorgevollmacht erteilt hat?

    Wolfgang Putz: Ehepartner oder Kinder können einen Patienten, der seinen Willen nicht mehr äußern kann, keineswegs aufgrund ihrer Verschwägerung bzw. Verwandtschaft vertreten. Die einzige vom Gesetz vorgesehene Vertretung besteht hinsichtlich minderjähriger durch ihre Eltern. In allen anderen Fällen muss eine Vorsorgevollmacht erteilt werden. Fehlt eine solche, muss das Betreuungsgericht beispielsweise den eigenen Ehegatten oder das eigene Kind als Betreuer einsetzen und sodann regelmäßig kontrollieren. Es kommen erhebliche Verfahrenskosten zustande. Ansonsten kann jedermann, nicht nur Ehepartner oder Kind, Zeugenaussagen über Willenserklärungen des Patienten in gesunden Tagen zu seiner Behandlung Respektive zu seinen Wertvorstellungen machen.

  2. Was ist eine Vorsorgevollmacht und in welchem Alter sollte sie erteilt werden? 

    Wolfgang Putz: Eine Vorsorgevollmacht setzt eine andere Person zum Vertreter in den Angelegenheiten ein, die in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich erwähnt sind. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres existiert kein gesetzlicher Vertreter mehr, daher macht die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, etwa an die eigenen Eltern, mit Eintritt der Volljährigkeit Sinn. Zumindest im Bereich der Gesundheitssorge kann es jeden jungen Erwachsenen jederzeit treffen, sodass seine Eltern für ihn Entscheidungen treffen müssen. Die Erteilung der Vorsorgevollmacht verhindert dann die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers gehen familiäre Regelungen vor.

  3. Sollte man Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten am Besten notariell oder privatschriftlich abfassen?

    Wolfgang Putz: In der Regel genügt eine privatschriftliche Abfassung. Eine notarielle Beurkundung ist in einigen Bereichen des Lebens erforderlich, etwa im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Handelsfirma, bei Kreditaufnahmen oder bei allen Belastungen oder sonstigen Verfügungen über eine Immobilie. Hier sollte man sich dringend vom Notar oder vom Rechtsanwalt beraten lassen.

  4. Was passiert, wenn der Arzt eine lebenserhaltende medizinische Maßnahme einleitet und erst nachträglich erfährt, dass diese laut Patientenverfügung von dem Betroffenen nicht gewünscht wird?

    Wolfgang Putz: Stellt sich erst nach Aufnahme einer dauerhaften, lebenserhaltenden medizinischen Maßnahme, wie etwa der künstlichen Beatmung oder künstlichen Ernährung bei einem nicht mehr willensfähigen Patienten, heraus, dass diese seiner Patientenverfügung widerspricht, so muss sie beendet werden. Die ursprüngliche Aufnahme ohne Kenntnis der Patientenverfügung ist nicht strafbar. Die Fortsetzung wäre aber eine strafbare Körperverletzung.

  5. Für Angehörige ist es oftmals schwierig, sich gegen den Willen eines Arztes durchzusetzen – auch wenn sie wissen, dass eine bestimmte Behandlung nicht im Sinne des Patienten ist. Was raten sie den betroffenen im Falle eines solchen Konflikts zu tun?

    Wolfgang Putz: Man sollte dem Arzt klarmachen, dass er sich mit einer Behandlung gegen den Willen des Patienten strafbar macht. Ebenso kann man bei Gericht sofort die Beendigung dieser Behandlung erzwingen. Allerdings kann der Arzt einem solchen Verfahren durch Kündigung des Behandlungsvertrages zuvorkommen. Wenn also Gespräche zu keinem Erfolg führen, sollte nicht geklagt, sondern der Arzt gewechselt werden. Den rechtswidrig handelnden Arzt sollte man aber mindestens bei der Ärztekammer anzeigen. Strafanzeigen werden jedenfalls dann künftig zum Erfolg führen, wenn der Arzt hartnäckig gegen den Patientenwillen sich weiterhin ein Recht zur Behandlung anmaßt. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ist dies zweifellos eine strafbare Körperverletzung, auch wenn sie das Leben des Patienten erhält Respektive der Patient bei Beachtung seines Willens stirbt.

Weiterführende Informationen

Niemand muss übrigens allein eine Patientenverfügung verfassen. Lassen Sie sich in jedem Fall fachkundig beraten. Der Besuch beim Haus- oder Facharzt oder die Beratung beim spezialisierten Anwalt bringt Licht ins Dunkel. Weitere Informationen bietet das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz mit den Broschüren, die Sie kostenfrei herunterladen können:

    ✅ Ja, ich möchte die Broschüre Patientenverfügung kostenlos zugesandt bekommen.

     

    Ich erhalte zukünftig die Beiträge der familienfreund KG bequem und kostenfrei in mein elektronisches Postfach. Der Umfang kann bequem fein justiert werden und ein Abbestellen kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen.

    In unserer Datenschutzerklärung erläutern wir, wie verantwortungsvoll wir mit ihren Daten umgehen und diese selbstverständlich nicht an Dritte weitergeben.

      ✅ Ja, ich möchte die Broschüre Betreuungsrecht kostenlos zugesandt bekommen.

       

      Ich erhalte zukünftig die Beiträge der familienfreund KG bequem und kostenfrei in mein elektronisches Postfach. Der Umfang kann bequem fein justiert werden und ein Abbestellen kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen.

      In unserer Datenschutzerklärung erläutern wir, wie verantwortungsvoll wir mit ihren Daten umgehen und diese selbstverständlich nicht an Dritte weitergeben.

      5 Antworten auf „Wie schreibe ich eine Patientenverfügung richtig?“

      1. Danke für die guten Tipps zum Patientenverfügung verfassen. Meine Tante hatte damit einige Hürden zu nehmen. Hiermit wäre es einfacher gewesen, zu mal selbst Ärzte sagen, dass die Unterlagen von den Krankenkassen eher veraltet sind.

      2. Sie haben ganz richtig festgestellt, dass die Patientenverfügung keine Pflicht ist. Meine Oma hat sich aber dafür entschieden, was für sie günstig ermöglichte, Schritt mit der Zeit zu halten. Danke für ausführliche Tipps

      3. Der Vater einer Freundin von mir hatte keine Patientenverfügung unterschrieben und jetzt, dass er unzurechnungsfähig ist, weiß man nicht, wie man weiter machen soll. Ich hätte nicht gedacht, dass in solchen Fällen jedermann, nicht nur Ehepartner oder Kind, Zeugenaussagen über Willenserklärungen des Patienten in gesunden Tagen machen kann.

      4. Ich beschäftige mich schon seit einiger Zeit mit Arzthaftungsrecht. Es ist jedoch immer gut, sich weiter zu informieren. Dieser Artikel hat mir dabei geholfen.

      5. Vielen Dank für den Beitrag. Ich finde das Thema Patientenverfügung sehr wichtig. Ich habe fest vor, meine von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, sodass ich im Fall der Fälle sicher bin.

      Schreibe einen Kommentar

      Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert