Familienkolumne: Wohnraummietrecht – unwirksame Schönheitsreparaturklauseln

seit mehreren jahren werden dem bundesgerichtshof (bgh) regelmäßig fälle zur entscheidung vorgelegt, welche die verpflichtung des wohnraummieters zur erbringung von schönheitsreparaturen während oder nach beendigung des mietverhältnisses zum gegenstand haben. konsequent verfolgt der bgh hier eine verbraucherfreundliche rechtsprechung. in mehreren entscheidungen hat der bgh derartige vertragsklauseln nicht nur an starren fristen, sondern auch an fragen des summierungseffektes scheitern lassen.

farbwahlklausel unwirksam

unter anderem beschied der bgh am 18.06.2008 (AZ VIII ZR 224/07) die so genannte farbwahlklausel im laufenden mietverhältnis für unwirksam. dem mieter kann danach während des laufenden mietverhältnisses nicht vorgeschrieben werden, dass schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen farben und tapeten auszuführen sind. in fortführung dieser rechtsprechung entschied der bgb nun jüngst am 23.09.2009 (AZ VIII ZR 344/08), dass auch eine schönheitsreparaturklausel, welche den mieter zum „weißen der decken und oberwände“ verpflichtet, unwirksam ist. der begriff „weißen“ könne über das tapezieren hinaus allgemein dahin verstanden werden, dass anstrich und tapeten in weiß gehalten sein müssen und der text lasse auch die annahme zu, die beschränkung solle bereits für renovierungen im laufenden mietverhältnis gelten. welchen inhalt eine wirksame schönheitsreparaturklausel haben kann, teilt der bgh in seinem urteil vom 22.10.2008 mit (AZ VIII ZR 283/07).

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rechtsprechung zu schönheitsreparaturklauseln noch am anfang

die entwicklung der rechtsprechung hierzu ist noch längst nicht abgeschlossen, in jedem fall empfiehlt es sich, spätestens im rahmen der anstehenden beendigung des mietverhältnisses fachkundigen rechtsrat einzuholen, sollten solche oder ähnliche klauseln im mietvertrag enthalten sein. wenn im fragen haben und rechtliche beratung suchen, bietet ihnen die dr. fingerle rechtsanwaltskanzlei einen rund-um-service. die kanzlei dr. fingerle rechtsanwälte wurzelt in einer über 50jährigen tradition. ihr mehr als zehnjähriges engagement in leipzig ist geprägt von stetigem wachstum. die kanzlei ist überwiegend für unternehmen und institutionen tätig, darunter namhafte versicherer, internationale unternehmen und träger öffentlicher verwaltung. darüber hinaus betreuen die anwälte auch ausgewählte privatmandanten.
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michael weßner
rechtsanwalt
fachanwalt für miet- und wohnungseigentumsrecht
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