urteile sind immer eine gute hilfe und vermitteln zu dem zumindest teilweise klarheit mit verschiedenen sachen.
das finanzgericht rheinland pfalz urteilte (az. 1 k 2338/08) anfang mai, dass das schulgeld für den besuch von ergänzungsschulen nur absetzbar ist, wenn es sich um ein staatlich anerkannte ersatzschule handelt, die allgemein bildend ist.
im vorliegenden fall klagten eltern gegen das finanzamt bzw. den steuerbescheid. kosten in höhe von 8600 euro für den besuch einer freien berufsfachschule der logopädie wurden abgelehnt. das gericht begründete, dass die logopädieschule nicht als ersatz für eine öffentliche schule dient.
veröffentlicht: root -- Samstag, 08. Mai 2010; 22:36:53 Uhr