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die drei-monats-frist für vorübergehende auswärtstätigkeiten spielt künftig für die die fahrt- und übernachtungskosten keine rolle mehr. lediglich die verpflegungskosten sind auch weiterhin nur für die ersten drei monate abzugsfähig.
der wegfall der 30-km-grenze bedeutet, dass künftig fahrtkosten zeitlich unbegrenzt steuerfrei erstattet werden dürfen.
ab dem 1. januar 2008 können für übernachtungskosten keine pauschalen kosten mehr als werbungskosten angesetzt werden. zur geltendmachung der übernachtungskosten als werbekosten ist demnach für jede übernachtung ein übernachtungsbeleg (hotelrechnung o.ä.) erforderlich.
ab januar gilt für die betriebliche reisekostenabrechnung eine neue richtlinie. fortan wird nicht mehr zwischen "dienstreise" und "fahrtätigkeit" unterschieden. auch die bisher geltende 30-kilometer-grenze für die erstattung von fahrtkosten fällt weg.
alle bisherigen begriffe im reisekostenrecht werden unter dem begriff "auswärtstätigkeit" zusammengefasst. eine auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner wohnung und an keiner seiner regelmäßigen arbeitsstätten beruflich tätig wird. sie liegt auch dann vor, wenn der arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen tätigkeit typischerweisenur an ständig wechselnden tätigkeitsstätten oder auf einem fahrzeug tätig wird. die drei-monats-frist für vorübergehende auswärtstätigkeiten spielt künftig für die die fahrt- und übernachtungskosten keine rolle mehr. lediglich die verpflegungskosten sind auch weiterhin nur für die ersten drei monate abzugsfähig.
der wegfall der 30-km-grenze bedeutet, dass künftig fahrtkosten zeitlich unbegrenzt steuerfrei erstattet werden dürfen.
ab dem 1. januar 2008 können für übernachtungskosten keine pauschalen kosten mehr als werbungskosten angesetzt werden. zur geltendmachung der übernachtungskosten als werbekosten ist demnach für jede übernachtung ein übernachtungsbeleg (hotelrechnung o.ä.) erforderlich.
veröffentlicht: Antje K. -- Mittwoch, 26. Dezember 2007; 20:58:03 Uhr