an dieser stelle möchten wir sie auf einige änderungen für 2011 beim atl@s-verfahren hinweisen und deutlich machen, welche chancen sich bieten.
diese erleichterung hilft ihnen beim atl@s-verfahren
grundsätzlich dürfen seit dem 1. juli 2009 ausfuhren nur noch über das elektronische atlas-system gemeldet werden. allerdings hat sich in der praxis gezeigt, dass die verschiedenen systeme der eu-mitgliedstaaten alles andere als gut aufeinander abgestimmt sind und es so immer wieder zu ärgerlichen problemen bei den zuteilungen der eigentlich notwendigen atlas-ausfuhrvermerke kam.
das bedeutete für versender und transporteure nicht nur zollrechtliche, sondern auch erhebliche umsatzsteuerrechtliche risiken.
das hat dankenswerterweise auch das bundesfinanzministerium erkannt und in einem schreiben vom 3.5.2010 festgelegt, dass ein unternehmer, dem weder der vorgeschriebene ausgangsvermerk noch der alternativ-ausgangsvermerk vorliegt, den ausfuhrnachweis für umsatzsteuerzwecke auch mit den allgemeinen nach dem umsatzsteuerrecht geforderten belegnachweisen nach §§ 8 ff. und insbesondere § 10 ustdv erbringen kann.
damit ist die spediteursbescheinigung wieder hinreichend, um die steuerfreiheit zu belegen.
dieser hinweis wurde dem newsletter ekalog entnommen, bei dem auch alle rechte verbleiben. gern informieren und recherchieren wir für sie informationen und quellen, die ihnen bei ihrem tagesgeschäft helfen und somit die effektivität steigern. bei uns fällt auch diese leistung unter die familienservice s.
veröffentlicht: root -- Montag, 15. November 2010; 20:59:39 Uhr