die mit der kontoführung, depotverwaltung oder dem wertpapierhandel verbundenen leistungen einer bank werden in der regel mittels kontoauszug abgerechnet. in diesen fällen erhalten die kontoauszüge abrechnungscharakter und stellen eine rechnung dar.
kontoauszüge, welche lediglich mitteilungen über den zahlunsverkehr enthalten, sind von dieser regelung nicht betroffen. da es diesen auszügen am abrechnungscharakter mangelt, stellen sie keine rechnung dar.
um den vorsteuerabzug zu ermöglichen, müssen die auszüge zudem alle inhaltlichen und formalen anforderungen des § 14 abs. 4 ustg erfüllen. die anschrift des leistungsempfängers ist allerdings nur selten auf dem auzug zu finden. sie ergibt sich aber in der regel aus den vorhandenen unterlagen.
veröffentlicht: Antje K. -- Montag, 29. September 2008; 15:14:45 Uhr