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um von der aufstockung gebrauch zu machen muss der minijobber seinem arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er auf die versicherungsfreiheit in der rentenversicherung verzichtet. wenn der arbeitnehmer keinen anderen termin wünscht, beginnt die aufstockung am folgenden tag. soll die aufstockung bereits mit dem ersten arbeitstag beginnen, muss der arbeitnehmer seine verzichtserklärung dem arbeitgeber innerhalb von zwei wochen nach beschäftigungsbeginn vorlegen. grundsätzlich ist vom gesetzgeber eine rückwirkende aufstockung nicht vorgesehen.
die verzichtserklärung auf die rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte dauer der geringfügig entlohnten beschäftigung. ein widerruf ist nicht möglich. mit der aufgabe der geringfügig entlohnten beschäftigung verliert die verzichtserklärung ihre wirkung. bei einer erneuten aufnahme einer geringfügigen beschäftigung ist eine wiederholte verzichtserklärung notwendig. bei mehreren nebeneinander ausgeübten 400-euro-minijobs gilt die verzichtserklärung für alle beschäftigungen gleichermaßen und für die dauer aller im zeitpunkt ihrer abgabe bestehenden und daneben aufgenommenen
beschäftigungsverhältnisse. erst wenn keine geringfügig entlohnte beschäftigung mehr ausgeübt wird, verliert die verzichtserklärung ihre wirkung. für minijobs in privathaushalten greift dieselbe verfahrensweise.
für den arbeitgeber ist wichtig, dass er bei beginn einer beschäftigung schriftlich abfragen muss, ob der arbeitnehmer bereits bei anderen arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist. nur so kann er die versicherungsrechtliche beurteilung der beschäftigung richtig durchführen.
nähere informationen und downloads wichtiger formulare zum minijob finden sie im internet unter minijobzentrale.de
bereits am am 15. dezember hat der bundesrat der erhöhung des allgemeinen beitragssatzes zur gesetzlichen rentenversicherung von 19,5 prozent auf 19,9 prozent zum 1. januar 2007 zugestimmt. dies bedeutet, dass minijobber, die vollwertige rentenansprüche erwerben möchten und deshalb auf ihre versicherungsfreiheit verzichten, seit dem 1. januar 2007 nicht den bisherigen eigenanteil von 4,5 prozent sondern 4,9 prozent des arbeitsentgelts zahlen müssen.
das ist der differenzbetrag zwischen dem vom arbeitgeber zu zahlenden pauschalbeitrag zur rentenversicherung (15 prozent) und dem allgemeinen beitragssatz zur gesetzlichen rentenversicherung, der seit dem 1. januar 2007 19,9 prozent beträgt. bei in privathaushalten angesiedelten minijobs beträgt die differenz 14,9 prozent. hier zahlt der arbeitgeber jeweils 5 prozent an pauschalbeiträgen zur kranken- und rentenversicherung.um von der aufstockung gebrauch zu machen muss der minijobber seinem arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er auf die versicherungsfreiheit in der rentenversicherung verzichtet. wenn der arbeitnehmer keinen anderen termin wünscht, beginnt die aufstockung am folgenden tag. soll die aufstockung bereits mit dem ersten arbeitstag beginnen, muss der arbeitnehmer seine verzichtserklärung dem arbeitgeber innerhalb von zwei wochen nach beschäftigungsbeginn vorlegen. grundsätzlich ist vom gesetzgeber eine rückwirkende aufstockung nicht vorgesehen.
die verzichtserklärung auf die rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte dauer der geringfügig entlohnten beschäftigung. ein widerruf ist nicht möglich. mit der aufgabe der geringfügig entlohnten beschäftigung verliert die verzichtserklärung ihre wirkung. bei einer erneuten aufnahme einer geringfügigen beschäftigung ist eine wiederholte verzichtserklärung notwendig. bei mehreren nebeneinander ausgeübten 400-euro-minijobs gilt die verzichtserklärung für alle beschäftigungen gleichermaßen und für die dauer aller im zeitpunkt ihrer abgabe bestehenden und daneben aufgenommenen
beschäftigungsverhältnisse. erst wenn keine geringfügig entlohnte beschäftigung mehr ausgeübt wird, verliert die verzichtserklärung ihre wirkung. für minijobs in privathaushalten greift dieselbe verfahrensweise.
für den arbeitgeber ist wichtig, dass er bei beginn einer beschäftigung schriftlich abfragen muss, ob der arbeitnehmer bereits bei anderen arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist. nur so kann er die versicherungsrechtliche beurteilung der beschäftigung richtig durchführen.
nähere informationen und downloads wichtiger formulare zum minijob finden sie im internet unter minijobzentrale.de
veröffentlicht: Antje K. -- Sonntag, 15. April 2007; 14:58:27 Uhr