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auch hartz IV-empfänger müssen auf medikamente zuzahlungen leisten. das bundessozialgericht entschied, dass es arbeitslosen durchaus zuzumuten sei, gut 40 euro im jahr für medikamente zu bezahlen.
kläger war ein mann, der im monat 345 euro zuzüglich heizkosten und miete erhalten hatte. die von der krankenkasse geforderte selbstbeteiligung für die medikamente von 41,40 euro im jahr lehnte er ab. er argumentierte, dass er so unter das existenzminimum falle und die arzneikosten für ihn unzumutbar seien.
dem schloss sich das gericht nicht an. die geltende regelung sei rechtens und verstosse auch nicht gegen das grundgesetz. auch empfänger von arbeitslosengeld II müssen sich an den arzneikosten beteiligen. die regelleistung beim alg II liege deutlich über dem verfassungsrechtlich geschützten "physischen existenzminimum".
dem schloss sich das gericht nicht an. die geltende regelung sei rechtens und verstosse auch nicht gegen das grundgesetz. auch empfänger von arbeitslosengeld II müssen sich an den arzneikosten beteiligen. die regelleistung beim alg II liege deutlich über dem verfassungsrechtlich geschützten "physischen existenzminimum".
veröffentlicht: Antje K. -- Dienstag, 22. April 2008; 15:08:59 Uhr