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das olg koblenz hat mit urteil vom 27.07.2005 (aktenzeichen 9 uf 51/05) entschieden, dass in diesem fall das einkommen der neuen ehefrau hinzuzuziehen ist, da sie für ihren ehemann unterhaltspflichtig ist. des weiteren ist von einer zumutbaren nebenbeschäftigung auszugehen, von der ebenfalls der unterhalt bestritten werden kann.
das urteil können sie hier nachlesen bzw. bestellen
ein geschiedener mann kann sich der unterhaltspflicht gegenüber seinen kindern aus erster ehe nicht dadurch entziehen, dass er die "hausmannsrolle" übernimmt.
ein ehemann wollte der zahlung von unterhalt an seine kinder aus erster ehe entgehen. er gab an, für den unterhalt nicht mehr aufkommen zu können, da er anstelle seiner frau, die hauptverdiener sei, den hausmannsjob übernommen und somit kein eigenes einkommen hätte.das olg koblenz hat mit urteil vom 27.07.2005 (aktenzeichen 9 uf 51/05) entschieden, dass in diesem fall das einkommen der neuen ehefrau hinzuzuziehen ist, da sie für ihren ehemann unterhaltspflichtig ist. des weiteren ist von einer zumutbaren nebenbeschäftigung auszugehen, von der ebenfalls der unterhalt bestritten werden kann.
das urteil können sie hier nachlesen bzw. bestellen
veröffentlicht: Antje K. -- Sonntag, 15. April 2007; 18:27:21 Uhr