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laut einem leitsatz-urteil des bundesgerichtshofs können minderjährige, sofern sie die nötige reife und das verständnis besitzen zu einer bevorstehenden op ein veto einlegen.
dies gilt, wenn der eingriff nicht zwingend erforderlich ist, aber erhebliche folgen für das weitere leben des patienten haben kann. auf wunsch müssen die ärzte die minderjährigen am aufklärungsgespräch beteiligen. dabei ist nicht nur über das hauptrisiko bei der op aufzuklären sondern es sollte auch auf nebenrisiken hingewiesen werden.
das komplette urteil können sie hier nachlesen.
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veröffentlicht: Antje K. -- Sonntag, 15. April 2007; 21:00:05 Uhr