jugendliche unter 25 jahren dürfen, wenn sie bezieher von hartz iv sind, nur in ausnahmefällen aus der elterlichen wohnung ausziehen. was aber, wenn nicht der jugendliche sondern die eltern ausziehen und der jugendliche den mietvertrag übernimmt?
in einem einstweiligen anordnungsverfahren hat das sozialgericht schleswig-holstein jetzt beschlossen, das in diesem fall dem jugendlichen die kosten der unterkunft zu erstatten sind und der volle regelsatz zu zahlen sei.
"der gesetzeswortlaut [...] spricht eindeutig allein vom umzug des jungen erwachsenen. und auch nach den insoweit vom sozialgericht herangezogenen gesetzesmaterialien (bt-drucks. 16/688, s. 14) ging der gesetzgeber von einem umzug des jungen erwachsenen aus der gemeinschaftlichen wohnung mit den eltern und dem erstmaligen bezug einer wohnung durch ihn aus. [...] der gesetzgeber wollte mit dieser vorschrift offensichtlich eine sonderregelung für den leistungsbezug von personen mit einem alter unter 25 jahren treffen. sonderregelungen sind jedoch grundsätzlich eng auszulegen (vgl. etwa berlit für § 22 abs. 2a sgb ii in: lpk-sgb ii, § 22 rz. 81)." - sg schleswig- holstein l 11 b 13/07 as er- veröffentlicht am 11.07.07)
veröffentlicht: Antje K. -- Samstag, 11. Oktober 2008; 21:50:24 Uhr