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der europäische gerichtshof ist gerade dabei, die bisher in deutschland geltende rechtsprechung zu kippen. bislang muss ein deutscher online-diensteanbieter neben der email auch noch einen zweiten kommunikationsweg angeben.
die frage nach dem pflichtinhalt des impressums beschäftigt die deutschen gerichte schon seit geraumer zeit. etwa vor einem jahr hatte nun der bundesgerichtshof ein verfahren zwischen einer versicherung und dem verbracuherzentrale bundesverband e.v. ausgesetztund sich an den europäischen gerichtshof gewandt. dieser sollte endgültig klären, ob die angabe der telefonnummer im webimpressum pflicht ist oder nicht.
im schlussantrag erklärt der generalanwalt colomer, dass ein dienstanbieter nach art. 5 abs. 1 buchstabe c der richtlinie 2000/31/eg des europäischen parlaments und des rates vom 8. juni 2000 über bestimmte rechtliche aspekte der dienste der informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen geschäftsverkehrs, im binnenmarkt nicht verpflichtet ist, vor abschluss eines vertrages eine telefonnummer zur information für den verbraucher anzugeben. diese bestimmung verpflichten den dienstanbieter ebensowenig, "neben der angabe der adresse der elektronischen post für einen zweiten weg zu sorgen, um anfragen des nutzers entgegenzunehmen, sofern der weg der elektronischen post angemessen und ausreichend ist, um einen schnellen kontakt herzustellen und eine unmittelbare und effiziente kommunikation einzuleiten."
er empfiehlt dem europäischen gerichtshof, und dieser wird der argumentation aller wahrscheinlichkeit nach folgen, sich der europäischen kommission anzuschliessen, die da meint: dass "eine schnelle, effiziente und unmittelbare elektronische kommunikation genügt, um den von der richtlinie geforderten qualifizierten zugang verfügbar zu machen, ohne dass ein zweiter weg der kontaktaufnahme mit dem anbieter eröffnet werden müsste".
im schlussantrag erklärt der generalanwalt colomer, dass ein dienstanbieter nach art. 5 abs. 1 buchstabe c der richtlinie 2000/31/eg des europäischen parlaments und des rates vom 8. juni 2000 über bestimmte rechtliche aspekte der dienste der informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen geschäftsverkehrs, im binnenmarkt nicht verpflichtet ist, vor abschluss eines vertrages eine telefonnummer zur information für den verbraucher anzugeben. diese bestimmung verpflichten den dienstanbieter ebensowenig, "neben der angabe der adresse der elektronischen post für einen zweiten weg zu sorgen, um anfragen des nutzers entgegenzunehmen, sofern der weg der elektronischen post angemessen und ausreichend ist, um einen schnellen kontakt herzustellen und eine unmittelbare und effiziente kommunikation einzuleiten."
er empfiehlt dem europäischen gerichtshof, und dieser wird der argumentation aller wahrscheinlichkeit nach folgen, sich der europäischen kommission anzuschliessen, die da meint: dass "eine schnelle, effiziente und unmittelbare elektronische kommunikation genügt, um den von der richtlinie geforderten qualifizierten zugang verfügbar zu machen, ohne dass ein zweiter weg der kontaktaufnahme mit dem anbieter eröffnet werden müsste".
veröffentlicht: Antje K. -- Donnerstag, 22. Mai 2008; 13:50:27 Uhr