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behörde muss für legasthenie-therapie zahlen Diesen Text vorlesen lassen

für die legasthenie-therapie ihrer kinder brauchen sie keine zuzahlung leisten. so hat es das verwaltungsgericht göttingen (az.: 2 a 173/05) entschieden. voraussetzung ist, dass ihr kind ohne diese therapie von einer "seelischen behinderung" bedroht wäre.

können sie ein solches attest von einem kinder- oder jugendpsychater vorlegen, muss das jugendamt die kosten in voller höhe für die so genannte eingliederungshilfe nach paragraph 35a sgv viii übernehmen. übersteigen die kosten den von der behörde festgesetzten höchstsatz, muss das jugendamt auch die zusätzlichen kosten übernehmen, wenn es ihnen keinen therapeuten vorschlagen kann, der die behandlung zu dem behördlich festgelegten höchstsatz anbietet.

veröffentlicht: Antje K. -- Sonntag, 15. April 2007; 19:39:59 Uhr


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