wenn sie erwerbsfähige hilfebedürftige, sogenannte 1-euro-jobber, beschäftigen, ist das eine mitbestimmungspflichtige einstellung, so das höchste deutsche arbeitsgericht.
im vorliegenden fall hat der betriebsrat einer pflegeeinrichtung sein mitbestimmungsrecht bei der einstellung von 1-euro-jobbern eingeklagt. sämtliche instanzen gaben ihm recht.
da 1-euro-jobber im sozialversicherungsrechtlichen sinn keine arbeitnehmer darstellen, müssen sie für diese keine meldung erstatten und auch keine sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
allerdings müssen 1-euro-jobber im betrieb genauso wie arbeitnehmer eingegliedert werden. aus diesem grund müssen sie, wenn ihr betrieb mehr als 20 nach dem betriebsverfassungsgesetz (betrvg) wahlberechtigte arbeitnehmer hat, den betriebsrat nach § 99 betrvg umfassend informieren und auch dessen zustimmung zu der einstellung einholen.
veröffentlicht: Antje K. -- Mittwoch, 27. August 2008; 11:52:05 Uhr