bei der bewirtung ihres geschäftspartners sind 30 prozent der bewirtungskosten steuerlich nicht abzugsfähig. es gilt der eingeschränkte betriebsausgabenabzug.
der bundesfinanzhof hatte jüngst einen fall über die behandlung von bewirtungsaufwendungen betriebsfremder personen im rahmen einer schulungsveranstaltung zu entscheiden. auch hier gilt laut gericht die steuerliche abzugsbeschränkung, da diese verpflegungsaufwendungen als bewirtungskosten anzusehen sind. die kosten für eine schulung betriebsfremder personen dürfen demnach nicht in vollem umfang als betriebsausgaben geltend gemacht werden.
unter bewirtung versteht der gesetzgeber jede unentgeltliche überlassung von speisen, getränken oder genussmitteln zum sofortigen verzehr. lediglich die gewährung von aufmerksamkeiten in kleinem umfang (wie kaffee oder gebäck) als übliche geste der höflichkeit ist voll abzugsfähig. auch wenn die ausgaben für bewirtung betrieblich veranlasst sind und auf eigene arbeitnehmer entfallen, können die bewirtungsaufwendungen voll abgezogen werden.
veröffentlicht: Antje K. -- Montag, 08. September 2008; 12:55:26 Uhr