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bundeskabinett ändert haftung im vereinsrecht Diesen Text vorlesen lassen

spielgeld

ab veranlagungszeitraum 2009 ändert sich für vereine die reihenfolge der inanspruchnahme bei der veranlasserhaftung.

 

 

bislang können für eine unzutreffende spendenbescheinigung sowohl der verein als auch dessen organe gesamtschuldnerisch in haftung genommen werden. vorstandsmitglieder des vereins können also für fehler eines anderen vorstandsmitgliedes rechtlich belangt werden, obwohl sie "für den betreffenden bereich nach der vorstandsinternen ressortverteilung keine verantwortung" tragen. dabei spielt es keine rolle, ob die vereinstätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeführt wird.

die vorstandsmitglieder haften auch bei einem verspätet gestellten konkursantrages gegenüber den gläubigern des vereins persönlich. ähnlich verhält es sich bei nicht ordnungsgemäß abgeführten sozialversicherungsbeiträgen. soweit aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger pflichtverletzung steuern nicht gezahlt werden, haftet der vorstand ebenfalls persönlich.

da dies offenbar viele bürgerschaftlich interessierte menschen davon abhält sich ehrenamtlich zu engagieren und vor dem hintergrund der gewollten stärkung des ehrenamtlichen engagements, erfolgte nun eine änderung der haftung im vereinsrecht.

ab dem veranlagungszeitraum 2009 haftet nun der zuwendungsempfänger (verein) vorrangig und die vorstandsmitglieder können nur im nachgang, nach erfolgloser haftung gegen den zuwendungsempfänger, in anspruch genommen werden.



veröffentlicht: Antje K. -- Donnerstag, 14. August 2008; 13:22:17 Uhr


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