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bundesverfassungsgericht kippt kennzeichen-scan Diesen Text vorlesen lassen

das bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die automatische erfassung von autokennzeichen gegen das grundgsetz verstößt. autofahrer hatten befürchtet, dass aufgrund der erfassung bewegungsprofile erstellt werden könnten.
 
das erfassen der autokennzeichen greife in die grundrechte der bürger ein und sei nur auf grundlage klarer gesetze möglich, so das gericht. ausserdem muss bei einer suche nach einem gestohlenen auto jeder so genannte nichttreffer sofort spurlos gelöscht werden.

mit dem urteil erklärten die richter 2 vorschriften aus hessen und schleswig-holstein für nichtig, da sie gegen das grundrecht auf personelle selbstbestimmung verstossen. der staat dürfe zwar das grundrecht auf informationelle selbstbestimmung beschränken, je schwerer aber ein eingriff ist, umso präziser muss die gesetzliche grundlage formuliert sein.

die verfassungsrichter halten den grundrechtseingriff für vergleichweise gering, wenn mit der kennzeichenerfassung nach gestohlenen autos gefahndet werden soll und sie bei nichtübereinstimmung sofort spurenlos gelöscht werden. dient der scan der kennzeichen allerdings der observation oder der erforschung des bewegungsverhaltens der autofahrer, so muss das gesetz auch dementsprechend formuliert sein.

beide landesregelungen nennen aber weder den anlass noch den zweck des datenabgleichs, sondern verwenden nur den begriff des "fahndungsbestandes". dieser begriff ist zu unklar formuliert und würde eine datenerfassung auch ohne konkreten anlass erlauben. solch ein eingriff "ins blaue hinein" ist laut verfassungsrichter verboten.

bislang werden die nummernschilder in 8 bundesländern, unter anderem in bayern und brandenburg, gescannt. allein bayern scannt nach eigenen angaben jährlich 5 millionen nummernschilder un vergleicht sie mit 2,7 millionen fahndungsdaten. mit 0,03 promille trefferquote ist der erfolg allerdings mehr als umstritten.

bereits im dezember kündigte sachsens innenminister buttolo an die datenerhebung in sachsen unter bestimten voraussetzungen zuzulassen. es sollten keine bewegten bilder erstellt werden und ohne vorliegende fahndung sollten die daten sofort gelöscht werden. eine grundlegende änderung des polizeigesetzes steht allerdings noch aus.

veröffentlicht: Antje K. -- Dienstag, 11. März 2008; 12:10:17 Uhr


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