das kann passieren. laut dem jugendgerichtsgesetz ist die verbüßung von jugendarrest kein grund den
anspruch auf hartz 4 leistungen zu verlieren. dazu entschied das sozialgericht gießen mit dem az s 29 as 1053/09.
im vorliegenden fall prozessierte die arge des lahn-dill-kreises gegen einen jugendlichen, der 1 jahr im jugendarrest saß.die behörde berief sich auf die vorschrift § 7 abs.4 satz 2 sgb II.danach sind leistungen laut dem sgb 2 bei einem freiheitsentzug grundsätzlich ausgeschlossen.
die richter widersprachen und gaben an, dass der jugendarrest “nur” ein zuchtmittel ist.
veröffentlicht: root -- Sonntag, 25. April 2010; 11:23:27 Uhr