ja zumindest laut einem gerichtsurteil muss ihr arbeitnehmer in der lage sein zumindest arbeitsanweisungen, die in
deutscher sprache abgefasst sind, zu lesen. andernfalls kann man ihn über eine ordentliche kündigung entlassen.
der teufel steckt wie immer im detail:
so war ein 30jähriger gebürtiger spanier seit 1978 als produktionshelfer bei einem unternehmen tätig. ein einstellungskriterium nach stellenausschreibung war die deutsche sprache - in wort und schrift. das aus kam aber erst jahre später, als der spanier nach einem im september 2003 absolviertem deutschkurs seine deutschkenntnisse trotz empfehlungen nicht mehr vertiefen wollte.
das mittlerweile zertifizierte unternehmen stellte im prozess der zertifizierung fest, dass der arbeitnehmer die dienst- und arbeitsanweisungen unzureichend lesen kann. erneut bot der arbeitgeber einen deutschkurs an. in einem festgestecktem zeitraum erfolgte eine erneute prüfung dieser kenntnisse. der arbeitnehmer versagte wiederholt. in abstimmung mit dem betriebsrat wurde er am 31.12.2007 gekündigt.
dazu das bundesarbeitsgericht:
die kündigung verstößt nicht gegen das verbot mittelbarer diskriminierung wegen der ethnischen herkunft. möglichkeiten zum erlernen der deutschen sprache und zum vertiefen der kenntnisse gab es über den arbeitgeber genug.
veröffentlicht: root -- Donnerstag, 08. April 2010; 23:33:12 Uhr