schon lange sind in einigen anderen bundesländern großkindertagespflegestellen an der tagesordnung. entsprechende regelungen dazu finden sich grundlegend im sgb 8 §43 abs. 3 und von dort aus wird weiter auf die regelungen im landesrecht verwiesen.
die diskussion rund um großkindertagespflege flammt nun auf:
die anfrage der spd leipzig befasst sich mit dem thema und fragt ausdrücklich: warum nicht? dabei sind die schlachten rund um das thema in sachsen längst auch am tisch der landesregierung geschlagen.
die regelung im sgb 8 §43 abs. 3 verweist auf die gruppengröße im landesgesetz hin und sagt: "in der pflegestelle dürfen nicht mehr kinder betreut werden als in einer vergleichbaren gruppe einer tageseinrichtung" . s oweit so gut - nur findet sich im sächsischen kindertagesstättengesetz keinerlei aussage zu den gruppengrößen - lediglich der betreuungsschlüssel ist niedergeschrieben. so darf eine pädagogische fachkraft in einer kinderkrippe nicht mehr als 6 kinder gleichzeitig betreuen.
weiterhin sei auf den §22 SGB 8 hingewiesen, welcher klar sagt: "kindertagespflege wird von einer geeigneten tagespflegeperson in ihrem haushalt oder im haushalt des personensorgeberechtigten geleistet." - damit ist mathematisch korrekt definiert, wie kindertagespflege stattfinden soll.
schade, dass die zeit der verwaltung durch solche anfragen unnötig beansprucht wird und damit zeit und geld für andere sachen, wie das schaffen von plätzen verloren geht.
veröffentlicht: root -- Mittwoch, 06. Oktober 2010; 18:29:11 Uhr