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das urteil hat nach expertenmeinung aber auch positive auswirkungen auf das telefonmarketing bei geschäftskunden, da der bgh ein vollständiges verbot der telefonischen kontaktaufnahme am arbeitsplatz als nicht gerechtfertigt abgelehnt habe.
nach auffassung des wettbewerbsexperten stephan pauly "können infolge dieses urteils anrufe bei gewerbetreibenden nicht wettbewerbswidrig sein, wenn erstmalig produkte vorgestellt werden, für die es konkrete anhaltspunkte eines interesses beim angerufenen gibt."
Hier können Sie das Urteil nachlesen.
der bgh hat in seinem urteil vom 09.02.2006 (az: i zr 73/02) entschieden, dass es headhuntern erlaubt ist zur ersten kontaktaufnahme mit potentiellen bewerbern auch auf deren diensttelefon zuzugreifen. dabei ist nicht zwischen fest- und mobiltelefonen zu unterscheiden.
das gericht sieht es als nicht wettbewerbswidrig an, wenn ein erster kontakt zur abwerbung über das diensttelefon erfolgt. es kann erstmalig über das generelle interesse an einem neuen arbeitsplatz gesprochen werden und eine vakante stelle beschrieben werden. alles weitere muss in einem separaten gespräch ausserhalb des unternehmens erfolgen. nach ansicht des bgh ist das abwerben teil des freien wettbewerbs.das urteil hat nach expertenmeinung aber auch positive auswirkungen auf das telefonmarketing bei geschäftskunden, da der bgh ein vollständiges verbot der telefonischen kontaktaufnahme am arbeitsplatz als nicht gerechtfertigt abgelehnt habe.
nach auffassung des wettbewerbsexperten stephan pauly "können infolge dieses urteils anrufe bei gewerbetreibenden nicht wettbewerbswidrig sein, wenn erstmalig produkte vorgestellt werden, für die es konkrete anhaltspunkte eines interesses beim angerufenen gibt."
Hier können Sie das Urteil nachlesen.
veröffentlicht: Antje K. -- Sonntag, 15. April 2007; 18:26:59 Uhr