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einkommenssteuerrechtliche behandlung der geldleistungen für kinder in kindertages- und vollzeitpflege Diesen Text vorlesen lassen

ab dem untersuchungszeitraum 2008 gelten für die versteuerung der vereinnahmten gelder in der kindertages- und der vollzeitpflege neue regelungen.

demnach sind gelder in der tagespflege keine beihilfen iss. des § 3 nr. 11 ustg, sondern müssen wie steuerliche einnahmen aus freiberuflicher tätigkeit nach § 18 abs. 1 ustg behandelt werden. die steuerpflicht ist ausserdem durch den pauschalen betriebsausgabenabzug von mal. 300 eur pro kind erhöht worden.

gelder für die schönheitspflege hingegen sind eindeutig beihilfen laut § 3 nr. 11 estg und damit steuerfrei. eine steuerpflicht ergibt sich lediglich bei extrem hohen betreuungssätzen oberhalb einer freigrenze von 24.000 euro.

in seinem beitrag erläutert rr rainald benzler die einkommenssteuerlichen aspekte des bmf-schreibens (iv c 3 - s 2342/07/0001) zur versteuerung des pflegegelds. rainald benzler ist referent im bmf im referat iv c 3 (u. a. est.).

anmerkungen zum bmf-schreiben vom 24. 5. 2007

lesen sie bitte auch diesen artikel: von der leyen will tagesmütter-steuer kippen

veröffentlicht: Antje K. -- Sonntag, 17. Juni 2007; 11:01:36 Uhr


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