der kläger erhielt eine nachzahlung aus dem jahre 2004 in form einer einkommenssteuerrückzahlung, die ihm die arbeitsagentur ab dem 1. monat nach dem zufluss als verwertbares einkommen anrechnete.
damit war der kläger nicht einverstanden und erhob widerspruch. diesen begründete er auf einem urteil des sg leipzig (beschluss vom 16.08.2005, s 9 405/05 er). somit war der kläger der ansicht, dass er zum zeitpunkt der erwirtschaftung der steuerrückzahlung weder im leistungsbezug gestanden hat noch, dass es sich um einkommen handle.
nachdem die beklagte die widersprüche zurückwies, klagte der kläger mitte des jahres 2006 und wollte, dass die bescheide für den zeitraum von 6 monaten vor der klage ab beginn der steuerrückzahlung aufgehoben werden.
die beklagte beantragt hingegen, dass die klage abzuweisen sei und verweist auf die rechtsprechung des bundesverwaltungsgerichts zur parallelen problematik in dem bis zum 31.12.2004 geltenden sozialhilferecht (bverwg, urteil vom 18.02.1999, 5 c 35.97 ).
danach sei alles einkommen, was der hilfebedürftige in der bedarfszeit wertmäßig dazuerhalte. die gleichmäßige anrechnung der nachzahlung in mehreren monaten beruhe auf der ab dem 01.10.2005 geltenden rechtslage.
und das gericht gab der beklagten recht. die einkommenssteuernachzahlung auch aus dem jahre 2004 und bzw., wo der kläger noch nicht im leistungsbezug stand, sind einkommen und damit zu berücksichtigen.
dabei verkennt das gericht nicht, dass eine steuererstattung das ergebnis von überlegungen des steuerpflichtigen sein, steuerrechtliche gestaltungsmöglichkeiten zu unterlassen, wenn der voraussichtliche wirtschaftliche vorteil zu einem späteren zeitpunkt auch im Wege der steuererstattung realisiert werden kann.
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veröffentlicht: root -- Sonntag, 17. Januar 2010; 18:02:02 Uhr