gern regelt man in deutschland viele sachen via vertrag. gut beraten ist der, der hin und wieder rechtliche prüfungen von einzelenen klauseln vornimmt.
so klagte im vorliegenden fall ein arbeitnehmer auf weiterbeschäftigung nach der regelaltergrenze. er fand die entsprechende regelung im tarifvertrag des unternehmens rechtswidrig und altersdiskriminierend. dort war festgelegt, dass das arbeitsverhältnis mit ablauf des monates endet, wo der mitarbeiter die gesetzliche altersgrenze (hier 65 j) erreicht hat. eine gesonderte kündigung würde generell entfallen.
mit dem aktenzeichen 22 ca 33/10 stimmte das arbeitsgericht in einzelnen punkten dem kläger zu. ein höchstbefristung ohne auflösende kündigung sei unzulässig. arbeitsverträge mit altersgrenze, gehören zu den befristeten verträgen im sinne des gesetzes. das ist aber hier nicht der fall.
viel wichtiger erscheint jedoch der hinweis zum verstoß gegen §1 und §7 abs. 1 des agg. die tarifliche altersgrenzenregelung verstößt gegen das diskriminierungsverbot wegen alters. wegen der wichtigkeit des falles wurde die berufung zugelassen.
veröffentlicht: root -- Sonntag, 10. Oktober 2010; 11:07:35 Uhr