aber nicht im klassenverband stellen für geringverdiener, aufstocker oder empfänger von hartz-4-leistungen noch zusätzliche herausforderungen dar. man will ja auch, dass das eigene kind sich beteiligt, mitwirken darf und sich gegebenenfalls auch außerhalb des unterrichts weiterbildet.
die sozialrichter fällten nun eine entscheidung,
die wegweisend für weiterbildungen für schülerInnen ist. die arge muss kosten für ein streitschlichtungsseminar übernehmen. zum hintergrund:
prinzipiell muss die arge ja auch für schülerInnen in bedarfsgemeinschaften die kosten für klassenfahrten tragen. im vorliegenden fall klagte eine schülerin auf übernahme von kosten in höhe von 90 euro für die beteiligung an einer seminarreise. die arge lehnte ab und gab ihrerseits an, dass die schülerin nicht im klassenverband verreist und es sich somit um eine außerschulische tätigkeit handelt.
das verneinte das sozialgericht dortmund (az: s 29 as 209/08) und urteilte seinerseits zugunsten der schülerin. die fahrt mit dem schülerrat, eine religiöse freizeit, seminare zur sucht- und drogenvorbeugung sowie zur berufsorientierung, schulorchesterfreizeiten oder das streitschlichterseminar - handelt es sich um fahrten zu einzelnen unterrichtsbereichen oder zur weiterbildung der schüler ist es nicht erforderlich, dass die fahrt im gesamtklassenverband statt findet.
gesetzlich ist der begriff "klassenfahrt" sei im sgb II nicht weiter definiert. die fahrten müssen jedoch dem rahmen der landesrechtlichen bestimmungen für schulwanderungen und schulfahrten entsprechen.
Autor: root -- Dienstag, 07. September 2010; 12:39:23 Uhr