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[update ii ] mehr hartz iv für alle - az: l 6 as 336/07 (hessisches hartz iv urteil) Diesen Text vorlesen lassen

hartz

 

bis spätestens 31.12.2008 sollten alle bezieher von arbeitslosengeld ii einen antrag auf überprüfung ihrer bescheide bzw. widerspruch gegen noch nicht rechtskräftige einlegen, empfiehlt das familienbüroleipzig.

mit az l 6 as 336/07 wurde am hessischen landessozialgericht in darmstadt einer hartz-iv-empfängerin bescheinigt, dass die regelsätze viel zu niedrig sind. weiterhin wurde ein antrag auf prüfung an das bundesozialgericht weitergerreicht.

sofern sich hieraus ein bundesweites urteil über die zu geringe höhe der alg2-bezüge ergeben, steht allen eine eventuelle nachzahlung zu. um geld aus 2005 nicht einzubüssen, ist es notwenig, entsprechende anträge zu stellen.

das familienbüroleipzig hat hierzu entsprechende formulare vorbereitet und stellt diese ab sofort kostenfrei zur verfügung.

am einfachsten ist es für die bedarfsgemeinschaften, wenn sie unter der eigens eingerichteten hotline 0341-355408-10 ihre adresse hinterlassen. zusätzlich geben die leistungsbezieher noch alle termine der bescheide seit 2005 und die bg-nummer an.

die mitarbeiter des familienbüroleipzig bereiten dann alles unterschriftsreif vor.

während einer sonderöffnungszeit am 1. und 9. dezember jeweils zwischen 9 und 12 uhr können die hartz-iv-empfänger ihre widersprüche unterschreiben, kopien für sich erhalten und die originale kostenfrei an die arge versenden lassen.

 

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aufrgund der bundesweiten anfragen können sie den antrag hier (Größe: 17 kB; Downloads bisher: 947; Letzter Download am: 13.05.2012) herunterladen.

 

neuerliches update

 

in einigen kommunen und landkreises ist es leider so, das es zu ablehnungen des überprüfungsantrages gekommen ist. sollte dies bei ihnen auch so sein, lassen sie sich durch die begründungen nicht entmutigen.

 

legen sie unbedingt (!!!) widerspruch ein. dieser kann formlos erfolgen und sollte folgendes beinhalten:

 

- widerspruch gegen die ablehnung

- hinweis auf §144 sgg (siehe ihr überprüfungsantrag bzw. vordruck oben)

- antrag auf aussetzung des verfahrens bis zur höchstrichterlichen entscheidung

 

leider können wir ihnen hierzu keinen vordruck zur verfügung stellen, da es zu viele varianten der ablehnung der überprüfungsanträge gibt. falls ihnen ein formulieren schwer fällt, können sie sich an eine erwerbsloseninitiative oder einen anwalt für sozialrecht wenden. die kosten können sie über prozeßkostenbeihilfe ersetzt bekommen.

 

falls sie darauf hin, wieder eine ablehnung erhalten sollten - hiervon gehen wir leider in einigen kommunen aus - müssen sie klage einreichen. einen entsprechenden vordruck stellen wir ihnen an dieser stelle in den nächsten tagen, wie gehabt kostenfrei, zur verfügung. eine sonderöffnungszeit wird es dann auch wieder geben.



veröffentlicht: familienfreund thomas -- Dienstag, 22. Mai 2012; 22:39:52 Uhr


Kommentar von _István Bogdán am Freitag, 28. November 2008; 12:04:09 Uhr

kommentar zu [UPDATE] Mehr Hartz IV für alle - AZ: L 6 AS 336/07 Diesen Text vorlesen lassen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich wohne in einer Wohngemeinschaft. Die Miete für die Wohnung beträgt 473,24€. Mein Anteil wäre dann 236,62€. Das besteht aus:
151,50€ Kaltmiete
+ 85,12€ Nebenkosten
-----------------------
236,62€ Warmmiete
Ich habe einen Antrag auf Übernahme der Nebenkosten gestellt und dieser wurde auch genehmigt.
Vom Arbeitsamt bekomme ich aber nur 178,46€ mit der Begründung mir stehe nicht mehr zu als Wohngemeinschaft.
Also bezahle ich von meinem Regelsatz, 351€, meine Nebenkosten selbst.
Ich habe einen Bescheid bekommen, in dem meine Miete 230,08€ genehmigt wurde.
Dieser Bescheid lief am 30.09.2008 aus und nach meinem Weiterbewilligungsantrag bekam ich nun den Bescheid, dass ich nur noch 178,46€ Unterkunft und Heizkosten bekomme.
Ich habe Widerspruch eingelegt und dieser wurde mit der Begründung, es sei alles rechtens, abgelehnt weil ich in einer Wohngemeinschaft lebe und da steht mir nicht mehr zu.
Nun meine Frage. Ist das richitg?
Ich lebe nun von 292€ im Monat.
Ich bedanke mich schon im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
István Bogdán

Kommentar von _/in: margarete dwertmann am Montag, 29. Dezember 2009; 23:54:56 Uhr

kommentar zu [UPDATE] Mehr Hartz IV für alle - AZ: L 6 AS 336/07 Diesen Text vorlesen lassen

herzlichen Dank an Familienfreund Thomas für die Information über das o.g. Aktenzeichen und die Möglichkeit den Antrag herunter zu laden!
Mich interessiert sehr die vollständige Anfrage bzw. der Widerspruch der o.b. Hartz-IV-Empfängerin sowie die Begründung des Landessozialgerichtes in Darmstadt.
Mit freundlichen Grüßen
margarete dwertmann

Kommentar von _frag einen anwalt am Samstag, 31. Januar 2009; 11:09:33 Uhr

kommentar zu [UPDATE II ] Mehr Hartz IV für alle - AZ: L 6 AS 336/07 (hessisch Diesen Text vorlesen lassen

im Original nachzulesen unter http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=55317

die Frage :

Nach dem Widerspruch gegen einen ergangenen Leistungsbescheid der ARGE erhielt ich einen Abhilfebescheid.

Meinem Widerspruch wurde im vollem Umfang entsprochen, jedoch mit der Einschränkung, dass ich erst durch Einreichung von vollumfänglichen Unterlagen (ausgefüllte Anlage EKS, BWA, Kontoauszüge Firma etc.) eine Neuberechnung erfolgt.

Kann ich gegen diesen Abhilfebescheid Widerspruch bei der ARGE einlegen oder muss ich Klage einreichen. Falls letzteres bei welchem Gericht?

Ausgangssituation: Vergleich liegt vor, nachdem das Sozialgericht zu meinen Gunsten entschied, dass ich nur ausgewählte Unterlagen zur Berechnung einreichen muss. Statt den eingereichten Unterlagen berechnete die ARGE den Bescheid auf der Basis der Zahlen von vor 3 Jahren. Gegen diesen Bescheid legte ich Widerspruch ein, gegen den nun der Abhilfebescheid erging.

die Antwort:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Grundsätzlich müsste der Abhilfebescheid am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Hier wird Ihnen das Rechtsmittel genannt, mit dem Sie gegen den Abhilfebescheid vorgehen können.

Sollte das Amt davon ausgehen, dass ein Rechtsmittel aufgrund der Abhilfe nicht möglich ist und eine Rechtsbehelfsbelehrung deshalb fehlen, ist davon auszugehen, dass Sie gegen den Bescheid gleich Klage einreichen können.
Nach § 68 I Nr. 2 VwGO kann gegen einen Abhilfebescheid gleich Klage eingereicht werden, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. Hiervon ist bei Ihnen auszugehen, da Sie aufgefordert werden, Unterlagen vorzulegen, wozu Sie nach dem Vergleich nicht verpflichtet sind.

Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn es sich bei dem Abhilfebescheid eigentlich um einen sog. Zweitbescheid handelt.
Um einen Zweitbescheid handelt es sich, wenn die Ausgangsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt zu Ungunsten des Widerspruchsführers abändert oder ihn nur aufhebt, um ihn durch einen anderen, den Widerspruchsführer belastenden Verwaltungsakt zu ersetzen.
Gegen einen solchen Zweitbescheid ist dann grundsätzlich Widerspruch zu erheben.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Kommentar von _anonym28 am Mittwoch, 10. Februar 2010; 00:25:27 Uhr

kommentar zu [update ii ] mehr hartz iv für alle - az: l 6 as 336/07 (hessische Diesen Text vorlesen lassen

in einigen fällen gerade bei alleinerziehenden muss genau geprüft werden aber ich frage mich warum mein freund und ich noch arbeiten gehen er bäcker ich friseurin mit drei kindern zwei sind seine kinder und mein sohn... habe bekannte beide hartz4ler auch mit drei kindern die haben mehr

Kommentar zu [update ii ] mehr hartz iv für alle - az: l 6 as 336/07 (hessisches hartz iv urteil)?

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