religion und erziehung sind häufige streitpunkte in der familie – und vor allem, wenn eltern sich trennen. dies zeigt z.b. der folgende wahre fall:
die eltern trennten sich und der gemeinsame sohn (unter 10 j.) lebte weiterhin bei der mutter. das sorgerecht hatten beide eltern gemeinsam.
der aus tunesien stammende vater war moslemischen glaubens, die mutter katholikin. nach der trennung ließ die mutter das kind katholisch taufen. der vater zog dagegen vor gericht beantragte, ihm die alleinige entscheidungsbefugnis über den kirchenaustritt des kindes zu übertragen. er akzeptiere zwar, dass die taufe nicht rückgängig zu machen sei, könne aber verlangen, dass der austritt des kindes aus der katholischen kirche erklärt werde. nur so könne erreicht werden, dass sich sein sohn in religiöser hinsicht frei entwickeln und später, wenn er alt genug dafür sei, sich selbst entscheiden könne, zu welcher religionsgemeinschaft er gehören wolle. bliebe er mitglied der katholischen kirche, würde die mutter den empfang der weiteren sakramente (erstkommunion, beichte und firmung) ebenfalls veranlassen, ohne dass das kind wirklich eine wahl habe.
die mutter argumentierte dagegen: der sohn wachse in ihrem haushalt in einer katholisch geprägten gegend (coburg) auf; er besuche einen katholischen kindergarten und solle später eine ebenfalls katholische schule besuchen.
das amtsgericht und auch die nächste (und letzte) instanz gaben der mutter recht. das gericht sagte, dass es offen bleiben muss, ob es dem kindeswohl besser dient, wenn sein sohn aus der katholischen kirche wieder austritt und damit seine religiöse orientierung offen gehalten wird, bis er selbst entscheiden kann, welcher religionsgemeinschaft es angehören will.
der grund läge darin, dass der weltanschaulich neutrale staat die entscheidung über die religiöse kindererziehung nicht treffen kann, und zwar auch nicht, indem er einem elternteil die alleinige entscheidungsbefugnis mit der begründung übertragen würde, die konkreten vorhaben des einen elternteils über den austritt des kindes aus einer religionsgemeinschaft entsprächen dem kindeswohl besser als die religiöse erziehung durch den anderen elternteil.
die von dem vater in aussicht gestellte entwicklung, das kind solle zwar getauft bleiben, aber von weiteren ausübungen der christlich-katholischen religion (kommunion, beichte etc.) ferngehalten werden bis es eine eigene entscheidung treffen könne, stellt genauso ein konzept für die religiöse erziehung des kindes dar wie eine vollständige integration in die eine oder andere religionsgemeinschaft bereits im kindesalter. welches erziehungskonzept für ihr kind vorzuziehen ist, kann nicht durch das gericht entschieden werden. diese entscheidungsbefugnis haben nur die eltern. maßgeblich für die entscheidung, wem die befugnis zur regelung dieser streitigen einzelfrage zu übertragen ist, sind vielmehr andere aspekte des elterlichen sorgerechts, denn die religiöse erziehung ist davon lediglich ein teilbereich. maßgeblich ist dabei der sog. kontinuitätsgrundsatz (vgl. streitwieser, zeitschrift für kindschaftsrecht und jugendhilfe 2006, 141 ff.). die mutter sei die hauptbezugsperson des kindes. durch den dauernden aufenthalt bei der mutter werde diese dem kind werte ihres katholischen glaubens vermitteln.
es spricht jedenfalls nichts überwiegend dafür, die entscheidung über den kirchenaustritt dem vater zuzuweisen. eine integration des kindes in seine soziale umwelt wie kindergarten, schule etc. würde dadurch zumindest nicht erleichtert. (so das olg oldenburg, az. 13 uf 8/10 in seiner begründung)
eine interessante entscheidung, wobei auch der vater gute argumente für seine ansicht hatte. letztlich ist jedoch klar, dass eine solche entscheidung mit gerichtsverhandlungen in mehreren instanzen vor allem auf dem rücken des kindes ausgetragen wird. es ist deshalb in einem solchen fall immer ratsam, vorher rechtsanwaltlichen und psychologischen rat einzuholen und gemeinsam z.b. mit hilfe von mediation eine gute lösung für alle beteiligten zu finden.
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veröffentlicht: root -- Freitag, 10. September 2010; 10:26:31 Uhr