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zwar müssen geschäftsbriefe seit letztem jahr bestimmte angaben aus dem handelsregister wie den firmeninhaber mit vollem namen und die genaue firmenanschrift enthalten...
allerdings stellt das fehlen dieser angaben keinen verstoß gegen das wettbewerbsrecht dar.
wie das oberlandesgericht brandenburg jetzt urteilte sind fehlende pflichtangaben in geschäftsbriefen wegen einer verletzung des wettbewerbsrechts nicht abmahnfähig. im verhandelten fall wurde ein unternehmen von einem konkurrenten wegen wettbewerbsnachteilen abgemahnt, weil es versäumt hatte, auf seinen briefen den vollständigen namen des firmeninhabers abzudrucken. in seinem urteil stellte das gericht eindeutig klar, dass hier kein verstoß gegen das wettbewerbsrecht vorliegt.
(olg brandenburg, 17.7.2007, az.: 6 U 12/07)
wie das oberlandesgericht brandenburg jetzt urteilte sind fehlende pflichtangaben in geschäftsbriefen wegen einer verletzung des wettbewerbsrechts nicht abmahnfähig. im verhandelten fall wurde ein unternehmen von einem konkurrenten wegen wettbewerbsnachteilen abgemahnt, weil es versäumt hatte, auf seinen briefen den vollständigen namen des firmeninhabers abzudrucken. in seinem urteil stellte das gericht eindeutig klar, dass hier kein verstoß gegen das wettbewerbsrecht vorliegt.
(olg brandenburg, 17.7.2007, az.: 6 U 12/07)
(foto: pixelio / s. hofschlaeger)
veröffentlicht: Antje K. -- Dienstag, 26. Februar 2008; 15:03:48 Uhr