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feinstaub-verordnung - es gibt ausnahmen Diesen Text vorlesen lassen

rollstuhlfahrzeuge, welche personen befördern, die aussergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind, werden von der zum 1. märz neu eingeführten feinstaubverordnung nicht betroffen sein.

in der verordnung heisst es im §2 abs. 1 dazu "folgende kraftfahrzeuge sind von verkehrsverboten nach § 40 abs. 1 des bundes immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 abs. 1 mit einer plakette gekennzeichnet sind: kraftfahrzeuge, mit denen personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 abs. 1 nr. 1 bis 3 der schwerbehindertenausweisverordnung im schwerbehindertenausweis eingetragenen merkzeichen "ag", "h" oder "bl" nachweisen".

demzufolge sind personen mit einem entsprechenden schwerbehindertenausweis von den in naher zukunft in einzelnen regionen gültigen fahrverboten ausgenommen.

die gesamte verordnung können sie gern hier nachlesen.

veröffentlicht: Antje K. -- Sonntag, 15. April 2007; 11:27:12 Uhr


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