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demgegenüber steht allerdings die abgabenordnung. die besagt nämlich, dass finanzämter nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind, bestimmten stellen auskünfte zu erteilen. so müssen sie beispielsweise der agentur für arbeit tatsachen mitteilen, die zur "bekämpfung der illegalen beschäftigung und des leistungsmissbrauchs" führen können.
aus einem aktuellen beschluss des bundesfinanzhofes geht hervor, dass das finanzamt, wenn es steuerpflichtige verdächtigt, arbeitslosengeld zu unrecht bezogen zu haben, die zuständige arbeitsagentur informieren darf. dabei muss das finanzamt vorab nicht prüfen, ob es sich tatsächlich um einen unrechtmäßigen bezug von arbeistlosengeld handelt.
eigentlich dürfen finanzämter niemanden über steuertatbestände eines steuerpflichtigen informieren, da sie per gesetz an das steuergeheimnis gebunden sind.
dabei spielt es keine rolle, ob vorliegende informationen aus der steuererklärung oder aus einer betreiebsprüfung hervorgehen.demgegenüber steht allerdings die abgabenordnung. die besagt nämlich, dass finanzämter nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind, bestimmten stellen auskünfte zu erteilen. so müssen sie beispielsweise der agentur für arbeit tatsachen mitteilen, die zur "bekämpfung der illegalen beschäftigung und des leistungsmissbrauchs" führen können.
aus einem aktuellen beschluss des bundesfinanzhofes geht hervor, dass das finanzamt, wenn es steuerpflichtige verdächtigt, arbeitslosengeld zu unrecht bezogen zu haben, die zuständige arbeitsagentur informieren darf. dabei muss das finanzamt vorab nicht prüfen, ob es sich tatsächlich um einen unrechtmäßigen bezug von arbeistlosengeld handelt.
veröffentlicht: Antje K. -- Mittwoch, 27. Februar 2008; 13:31:39 Uhr