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"die auswertung der daten und die eingabe in die elektronische datenverarbeitung kann mit einseitigen kopien ohne zeit- und personalaufwändige abänderungen durchgeführt werden", so die richter.
hier können sie das urteil nachlesen.
laut § 150 abs. 1 satz 1 ao 1977 sind steuererklärungen "nach amtlich vorgeschriebenem vordruck" abzugeben. infolgedessen gab es in der vergangenheit immer wieder streitereien mit den finanzämtern, wenn die einkommenssteuererklärungen nicht beidseitig bedruckt und die vier seiten des mantelbogens nicht zusammengeheftet waren.
mit seinem urteil vom 25.mai 2006 hat der bundesfinanzhof dem ein ende gesetzt. er sagt, dass die erklärung auch auf einem privat gedruckten oder fotokopiertem vordruck abgegeben kann, wenn sie dem amtlich vorgeschriebenem vordruck entspricht."die auswertung der daten und die eingabe in die elektronische datenverarbeitung kann mit einseitigen kopien ohne zeit- und personalaufwändige abänderungen durchgeführt werden", so die richter.
hier können sie das urteil nachlesen.
veröffentlicht: Antje K. -- Sonntag, 15. April 2007; 22:20:35 Uhr