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formfehler namenskürzel bei kündigung Diesen Text vorlesen lassen

eine kündigung bedarf der unterschrift mit vollem namen. ist die kündigung nur mit einem namenskürzel unterschrieben erfüllt dies nicht die anforderungen an eine unterschrift.
 
das bundesarbeitsgericht (bag) hatte die kündigungsschutzklage eines arbeitnehmers zu verhandeln. der arbeitnehmer übte als arbeiter einfache tätigkeiten aus. als probezeit waren 6 monate vereinbart. vor ablauf der probezeit kündigte der arbeitgeber ordentlich. der arbeitnehmer reichte klage ein, da die unterschrift auf der kündigung nicht den gesetzlichen anforderungen entsprach. ausserdem sei er der meinung, dass die vereinbarte probezeit von sechs monaten bei einfachen tätigkeiten unzulässig ist.

das bag wies die kündigungsschutzklage des arbeitnehmers zurück. ein arbeitsverhältnis darf während der probezeit ohne angabe von gründen gekündigt werden, wobei die probezeit maximal 6 monate betragen darf. wurde eine probezeit vereinbart, gilt die hier gültige kündigungsfrist von 2 wochen. dabei spielt es keine rolle, inwieweit die probezeitvereinbarung für diese tätigkeit angemessen ist. wurde die probezeit in einem vorformulierten vertrag festgeschrieben, kann sie nicht später auf ihre angemessenheit überprüft werden.  denn durch die vereinbarung einer vertraglich bestimmten probezeit von sechs monaten haben die parteien den gesetzlich zugebilligten zeitraum für die probezeit eingehalten. 

desweiteren hat das bag entschieden, dass es nicht ausreicht, eine kündigung mit einem namenskürzel zu unterschreiben. es muss klar erkennbar sein, dass es sich bei der unterschrift um einen vollen namen und keine abkürzung handelt. allerdings kommt es nicht auf lesbarkeit der unterschrift an, weshalb bei der deutung der unterschift ein großzügiger maßstab anzulegen ist.

(bag, urteil v. 14.1.2008, 6 azr 519/07)

veröffentlicht: Antje K. -- Dienstag, 29. Januar 2008; 21:15:18 Uhr


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