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ganz ehrlich ich weiss es nicht. aber aus sicht der bundesregierung zählt die verpflegung von hartz IV-empfängern während einer sationären massnahme als einnahme.
die arbeitsagenturen sind also berechtigt, vollverpflegung bei einem krankenhausaufenthalt pauschal mit 35 % auf die monatliche regelleistung anzurechnen. die regierung betont, dass es hierbei nicht um eine senkung des regelsatzes, sondern um eine einnahme in geldwert als einkommen handelt.
das sozialgericht berlin ist da allerdings anderer meinung. in einer pressemitteilung vom 22. januar 2008 heisst es:
"auch aus der am 1. januar 2008 in kraft getretenen alg II-v in der fassung vom 17. dezember 2007 kann sich keine änderung der rechtslage ergeben. § 4 alg II-vo n. f. regelt, dass zu den einnahmen, die nicht unter § 2 (einkommen aus nichtselbständiger arbeit) und § 3 (einkommen aus selbständiger arbeit, gewerbebetrieb oder land- und fortwirtschaft) fallen, u. a. einnahmen aus sozialleistungen gehören sollen. der bundesminister für arbeit und soziales ist jedoch nicht ermächtigt, den gesetzlich in § 11 sgb II geregelten einkommensbegriff zu erweitern oder zu verändern. die in der kurklinik bereit gestellte verpflegung kann daher auch nach der neuen rechtslage nicht zu einer einnahme bzw. zu einem anzurechnenden einkommen werden."
also was nun? da bleibt bei einer kürzung des alg II bei krankenhausaufenthalt wohl nur der gang zum sozialgericht. wie gut, dass klagen vor dem sozialgericht auch weiterhin für jeden möglich sind.
das sozialgericht berlin ist da allerdings anderer meinung. in einer pressemitteilung vom 22. januar 2008 heisst es:
"auch aus der am 1. januar 2008 in kraft getretenen alg II-v in der fassung vom 17. dezember 2007 kann sich keine änderung der rechtslage ergeben. § 4 alg II-vo n. f. regelt, dass zu den einnahmen, die nicht unter § 2 (einkommen aus nichtselbständiger arbeit) und § 3 (einkommen aus selbständiger arbeit, gewerbebetrieb oder land- und fortwirtschaft) fallen, u. a. einnahmen aus sozialleistungen gehören sollen. der bundesminister für arbeit und soziales ist jedoch nicht ermächtigt, den gesetzlich in § 11 sgb II geregelten einkommensbegriff zu erweitern oder zu verändern. die in der kurklinik bereit gestellte verpflegung kann daher auch nach der neuen rechtslage nicht zu einer einnahme bzw. zu einem anzurechnenden einkommen werden."
also was nun? da bleibt bei einer kürzung des alg II bei krankenhausaufenthalt wohl nur der gang zum sozialgericht. wie gut, dass klagen vor dem sozialgericht auch weiterhin für jeden möglich sind.
(foto: pixelio.de / klaus-uwe gerhardt)
veröffentlicht: Antje K. -- Donnerstag, 28. Februar 2008; 17:27:47 Uhr