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spielende Kinder

hat sich ein vater. auf einem spielplatz rutschte er gemeinsam mit seinem sohn. die war jedoch nicht für seine körpergröße konzipiert. so musste der erwachsene mann wissen, dass das spielgerät für kinder konstruiert war. das gemeinsame rutschen mit dem sohn verstieß zusätzlich gegen die nutzungsordnung des spielplatzes.

 

im vorliegenden fall sollte das landgericht heidelberg klären, ob die gemeinde

 

gegen die verkehrssicherungspflicht verstoßen hat und deswegen mit für einen unfall haftete. das gericht urteilte, dass dies nicht der fall sei. der spielplatzbetreiber hat mit entsprechenden schildern auf den richtigen gebrauch hingewiesen.

 

das gericht sagt weiter, dass andere nicht die pflicht haben jemanden vor selbstgefährdung zu bewahren. wer sich, wie da auf einen spielplatz nicht ordnungsgemäß verhält, kann nicht damit rechnen, dass er die kosten für einen schaden ersetzt bekommt. so trägt man das risiko selbst, wenn zur zusätzlichen alltagsgefahr weitere risiken auf sich genommen werden.

 

mehr gibt's hier.



veröffentlicht: root -- Samstag, 06. November 2010; 21:44:25 Uhr


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