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die derzeitige rechtspraxis sieht vor, dass die betroffenen gesellschaften den rechtsvorschriften unterliegen, welche am sitz der hauptvertretung gelten. dabei kommt es nicht daruf an, wo die gesellschaft gegründet wurde. bisher war es gesellschaften aus dem eu-ausland mit hauptsitz in deutschland nur möglich geschäftlich in deutschland tätig zu sein, wenn sie die gesellschaftsrechtlichen vorschriften deutschlands eingehalten haben. laut dem europäischen gerichtshof widerspricht dies aber der in der eu gültigen niederlassungsfreiheit. die besagt, dass eine in einem mitgliedstaat wirksam gegründete gesellschaft auch im staat ihres tatsächlichen sitzes ohne zusätzliche anforderungen rechts- und parteifähig ist. die neuregelung des gesellschaftsrechts soll dies nun in deutsches recht umsetzen.
die vorgesehenen änderungen dehnen die anwendbarkeit des gründungsrechts auf gesellschaften, vereine und juristische personen auf nicht eu-staaten aus, um so die ungleichbehandlung von gesellschaften aus eu- und nicht-eu-staaten zu vermeiden.
mit einer entscheidung über den gesetzentwurf wird noch in diesem frühjahr gerechnet.
der vom bundesjustizministerium eingereichte gesetzentwurf zum internationalen gesellschaftsrecht beseitigt unsicherheiten über den geltungsbereich von inländischen und ausländischem recht.
der entwurf könnte vor allem erleichterungen für deutsche limiteds bringen, denn hier ist oftmals nicht klar, ob bei streitigkeiten das deutsche oder das recht des jeweiligen gründungslandes gilt. darüber hinaus sind aber auch erleichterungen für alle gesellschaften, vereine und juristische personen betroffen, welche auslandsgeschäfte tätigen.die derzeitige rechtspraxis sieht vor, dass die betroffenen gesellschaften den rechtsvorschriften unterliegen, welche am sitz der hauptvertretung gelten. dabei kommt es nicht daruf an, wo die gesellschaft gegründet wurde. bisher war es gesellschaften aus dem eu-ausland mit hauptsitz in deutschland nur möglich geschäftlich in deutschland tätig zu sein, wenn sie die gesellschaftsrechtlichen vorschriften deutschlands eingehalten haben. laut dem europäischen gerichtshof widerspricht dies aber der in der eu gültigen niederlassungsfreiheit. die besagt, dass eine in einem mitgliedstaat wirksam gegründete gesellschaft auch im staat ihres tatsächlichen sitzes ohne zusätzliche anforderungen rechts- und parteifähig ist. die neuregelung des gesellschaftsrechts soll dies nun in deutsches recht umsetzen.
die vorgesehenen änderungen dehnen die anwendbarkeit des gründungsrechts auf gesellschaften, vereine und juristische personen auf nicht eu-staaten aus, um so die ungleichbehandlung von gesellschaften aus eu- und nicht-eu-staaten zu vermeiden.
mit einer entscheidung über den gesetzentwurf wird noch in diesem frühjahr gerechnet.
veröffentlicht: Antje K. -- Mittwoch, 16. Januar 2008; 14:49:40 Uhr