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gleiche steuerndie ungleiche steuerliche behandlung von öffentlichen und privaten unternehmen stellt eine wettbewerbsverzerrung dar. die befreiung öffentlicher dienste von der gewerbesteuer kann einen verstoß gegen den gleichbehandlungsgrundsatz darstellen.
 
in seiner entscheidung vom 6. februar 2008 (az. i r 30/06, begründung punkt 2c ff) weist der bundesfinanzhof darauf hin, dass die befreiung des öffentlichen dienstes, z.b. von der gewerbesteuer, dem gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht, wenn der öffentliche dienst in konkurrenz zu privaten unternehmen tritt.

schon im jahr 2004 hatte der bundesrechnunghof darauf hingewiesen, dass die befreiung der öffentlichen hand von der umsatzsteuer für leistungen, welche im wettbewerb mit privaten anbietern erbracht werden, nicht mit europäischem recht vereinbar sei. zwei jahre später entschied der europäische gerichtshof, dass sich ein dadurch benachteiligter privater wettbewerber unmittelbar auf das gemeinschaftsrecht berufen könne, um gerichtlich die besteuerung des öffentlichen unternehmens durchzusetzen.

nachdem bereits zwei anträge der fdp-fraktion zum thema von der großen koalition abgelehnt wurden, richtete die bundestagsfraktion mitte märz eine kleine anfrage an die regierung, ob und welche konsequenzen diese aus dem urteil des bundesfinanzhofes ziehen werde.

(foto: pixelio.de / klaus-uwe gerhard)


veröffentlicht: Antje K. -- Donnerstag, 27. März 2008; 17:47:19 Uhr


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