gearbeitet ist gearbeitet und danach soll auch die kündigungsfrist berechnet werden. so klagte eine 28jährige mitarbeiterin wegen zu wenig kündigungsfrist vor dem
vor dem europäischem gerichtshof. ihr arbeitgeber berechnete die kündigungsfrist nach der bekannten mindestalterregel laut §622 bgb.
der europäische gerichtshof (rs. c-555/07) befand nun, dass das deutsche kündigungsrecht junge mitarbeiter unter 25 jahren diskriminiert und verlangt eine änderung der deutschen mindestalterregel. diese besagt, dass die beschäftigungszeit vor dem vollendeten 25. lebensjahr nicht berücksichtigt wird und dies hatte im fall der 28jährigen klägerin zur folge, dass trotz 10jähriger betriebszugehörigkeit nur 3 jahre angerechnet wurden. die ausgesprochene kündigung erging entsprechend der 3 jahre beschäftigungszeit mit einer frist von einem monat zum monatsende.
der eugh wies daraufhin, dass diese deutsche regelung laut bgb nicht mehr anzuwenden sei, da sie junge arbeitnehmer ungleich behandle und diese diskriminiert.
veröffentlicht: root -- Dienstag, 19. Januar 2010; 22:51:03 Uhr