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betriebsbedingte kündigungen dürfen nicht als vorwand dienen, lästige arbeitnehmer loszuwerden. im vorliegenden fall hat eine klinik einer angestellten der wäscherei betriebsbedingt gekündigt, da sie besonders häufig krank war.
mit seinem urteil mit dem aktenzeichen 2 azr 306/06 stärkt das bundesarbeitsgericht die rechte von arbeitnehmern bei kündigungen. schlechte leistungen, häufige fehlzeiten oder andere nachteile dürfen kein grund für betriebsbedingte kündigungen sein.
im jahr 2004 wurde in der betroffenen klinik die betriebseigene wäscherei ausgelagert. daraus folgend wurden betriebsbedingte kündigungen notwendig. die klinik hat daraufhin mehrere arbeitnehmerinnen entlassen. in solchen fällen schreibt das kündigungsschutzgesetz eine sozialauswahl vor. hier werden das alter, die dauer der betriebszugehörigkeit und die anzahl der kinder berücksichtigt.
die heute 57jährige klagte mit der begründung, die klinik müsse doch eine mitarbeiterin entlassen, die sozial weniger schutzbedürftig als sie selbst sei. das landesarbeitsgericht stimmte dem nicht zu und verwies auf das berechtigte interesse der klinik, die kollegin mit der geringeren anzahl an fehlzeiten zu bevorzugen.
dem widersprach nun das bundesarbeitsgericht. dies ginge am gesetz vorbei. der arbeitgeber muss sich bei seiner auswahl auf positive eigenschaften, wie die qualifikation seiner mitarbeiter beziehen. das interesse, einzelne mitarbeiter loszuwerden, zähle dagegen nicht.
im jahr 2004 wurde in der betroffenen klinik die betriebseigene wäscherei ausgelagert. daraus folgend wurden betriebsbedingte kündigungen notwendig. die klinik hat daraufhin mehrere arbeitnehmerinnen entlassen. in solchen fällen schreibt das kündigungsschutzgesetz eine sozialauswahl vor. hier werden das alter, die dauer der betriebszugehörigkeit und die anzahl der kinder berücksichtigt.
die heute 57jährige klagte mit der begründung, die klinik müsse doch eine mitarbeiterin entlassen, die sozial weniger schutzbedürftig als sie selbst sei. das landesarbeitsgericht stimmte dem nicht zu und verwies auf das berechtigte interesse der klinik, die kollegin mit der geringeren anzahl an fehlzeiten zu bevorzugen.
dem widersprach nun das bundesarbeitsgericht. dies ginge am gesetz vorbei. der arbeitgeber muss sich bei seiner auswahl auf positive eigenschaften, wie die qualifikation seiner mitarbeiter beziehen. das interesse, einzelne mitarbeiter loszuwerden, zähle dagegen nicht.
veröffentlicht: Antje K. -- Mittwoch, 27. Juni 2007; 11:56:49 Uhr