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haftung der mitglieder im verein Diesen Text vorlesen lassen

letzte woche fasste der bundesgerichtshof (bgh) ein für alle betroffenen beruhigendes urteil. auch weiterhin bleibt die haftung der mitglieder für die schulden des vereins eine eher seltene ausnahme.
 
im fall des kolping-bildungswerk sachsen e.v. hatte das oberlandesgerichts (olg) dresden vor zwei jahren ein für vereine beunruhigendes urteil gefällt. diesem urteil zufolge haften die vereinsmitglieder mit ihrem privatvermögen, wenn der verein in einem umfang wirtschaftlich tätig wird, der nicht mehr durch das nebenzweckprivileg gedeckt ist, und sie nicht dagegen einschreiten.

der bgh widerspricht dieser auffassung. wenn es nun bei einem verein zur überschuldung oder durch zahlungsunfähigkeit zu einer schädigung der gläubiger kommt, bleibt auch künftig ein durchgriff auf die mitglieder die ausnahme. wenn ein verein in zu großem maße wirtschaftlich tätig wird, kann ihm allerdings die rechtsfähigkeit entzogen werden, wodurch aus dem eingetragenen verein ein nicht eingetragener wird.

dieser kommt einer bgb-gesellschaft (gbr) gleich. die somit entstehende mitgliederhaftung greift aber nicht rückwirkend sondern erst ab dem tage des entzugs der rechtsfähigkeit. hier können sich die mitglieder des vereins lediglich durch austritt schützen.

veröffentlicht: Antje K. -- Mittwoch, 02. Januar 2008; 22:09:15 Uhr


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