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haftung des geschäftsführers einer gmbh Diesen Text vorlesen lassen

haftung.

grundsätzlich haftet der gmbh-gschäftsführer, wenn er der sorgfaltspflicht eines ordentlichen geschäftsmannes nicht nachgekommen ist. im grunde klingt dies ganz einfach, birgt aber immer wieder anlass zu fehleinschätzungen.

 

 

oft erscheint eine entscheidung im rückblick als verhängnisvoll, die sich zum zeitpunkt der entscheidung als folgerichtig und sinnvoll gezeigt hat. immer wieder landen solche fälle vor gericht und veranlassen diese, die grundsätze der geschäftsführerhaftung zu konkretisieren.

der erfolg eines unternehmens steht und fällt nicht zuletzt mit der qualität des geschäftsführers. daher sind die ansprüche an ihn entsprechend hoch und bei der haftung werden strenge maßstäbe angelegt (bgh, beschluss v.14. 7. 2008 - II zr 202/ 07). die beweislast für die schuld des geschäftsführers liegt nicht bei der gesellschaft, sondern der geschäftsführer muss nachweisen, dass er seiner sorgfaltspflicht nachgekommen ist (bgh, beschluss v. 14.07.2008, II zr 202/07).

nur selten entscheidet der bgh in der insolvenz zugunsten des geschäftsführers. wenn nach eintritt der insolvenzreife noch zahlungen geleistet werden, so haftet der geschäftsführer auf dessen rückzahlung. nur innerhalb weniger monate hat der bgh in so einem fall allerdings eine ausnahme zugelassen (entscheidung v. 05.05.2008, II zr 38/07).



veröffentlicht: Antje K. -- Donnerstag, 25. September 2008; 14:54:57 Uhr


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