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sind sie mit ihrem firmenwagen geschäflich viel unterwegs führt sie ein navigationssystem in den meisten fällen sicher ans ziel. aber vorsicht, denn die benutzung des eingebauten navigationssystem in ihrem handy ist am steuer untersagt.
das oberlandesgericht köln wies die rechtsbeschwerde eines autofahrers ab, der durch das amtsgericht bonn wegen der handynutzung zu einer geldbuße von 70 euro verurteilt worden war. der fahrer hatte argumentiert, dass er mit seinem handy während der fahrt nicht telefoniert hat sondern lediglich die navigationsfunktion nutzen wollte.
laut strafsenat ist ein verstoß gegen die vorschrift des § 23 abs. 1 a der straßenverkehrsordnung auch dann gegeben, wenn der fahrer das telefon während der fahrt aufnimmt oder hält. nach meinung des gerichts schliesst der begriff nutzung sämtliche bedienfunktionen des handy ein. also nicht nur das reine telefonieren sondern auch die nutzung als navigationssystem, aber auch das senden oder öffnen von sms sind verboten. sobald der fahrer das telefon in die hand nimmt, so heisst es in der begründung, ist er mental abglenkt und kann seine hände vorübergehend nicht am steuer halten.
laut strafsenat ist ein verstoß gegen die vorschrift des § 23 abs. 1 a der straßenverkehrsordnung auch dann gegeben, wenn der fahrer das telefon während der fahrt aufnimmt oder hält. nach meinung des gerichts schliesst der begriff nutzung sämtliche bedienfunktionen des handy ein. also nicht nur das reine telefonieren sondern auch die nutzung als navigationssystem, aber auch das senden oder öffnen von sms sind verboten. sobald der fahrer das telefon in die hand nimmt, so heisst es in der begründung, ist er mental abglenkt und kann seine hände vorübergehend nicht am steuer halten.
veröffentlicht: Antje K. -- Donnerstag, 17. Juli 2008; 12:29:54 Uhr